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Sehr geehrte Damen und Herren, 


wir möchten Sie aus unserer Strafrechtsabteilung über die strafrechtlichen Risiken informieren, die die Beantragung und Inanspruchnahme der staatlichen Corona-Hilfen im Missbrauchsfall mit sich bringen können. 


Der leichte Zugang zu dem Kurzarbeitergeld und weiteren staatlichen Hilfen wird es besonders im Nachgang der Corona-Pandemie notwendig werden lassen, diese einzelnen Sachverhalte genauer in Augenschein zu nehmen. Die Arbeitsagenturen werden mit hohen Kosten belastet, sodass es im Nachhinein von Interesse sein wird, die tatsächlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen. Das Risiko der Aufdeckung einer Straftat im Nachhinein ist daher nicht unerheblich.

 

Verschiedene Konstellationen  von Missbrauchsfällen sind denkbar: 

  • Weiterarbeiten trotz 100 % Kurzarbeit / Weiterarbeiten ohne Zeiterfassung 

Arbeitgeber, die keinen oder nur einen unzureichenden Nachweis über die ausgefallenen Arbeitszeiten erbringen, setzen sich dem Vorwurf der Täuschung über den tatsächlichen Arbeitsausfall aus. Daneben ist es keine gute Idee, jetzt Kurzarbeitergeld zu beantragen und später die zuvor angefallenen Überstunden auszuzahlen oder gar „gegenzurechnen“.  Es besteht das Risiko der Strafbarkeit wegen vollendetem oder versuchtem Betruges gem. § 263 BGB oder des Subventionsbetruges (sofern KUG rechtlich als eine Subvention zu werten ist) gem. § 264 StGB, für dessen Verwirklichung bereits leichtfertiges Handeln ausreicht. 

Für den Arbeitnehmer, der sein Einverständnis zu dem oben genannten Vorgehen erteilt hat, kommt eine Beihilfe zum Betrug oder Subventionsbetrug in Betracht, gem. §§ 263 o. 264 , 27 StGB. 

 

  • Kurzarbeitergeld wird „schwarz“ vom Arbeitgeber aufgestockt

Dieses Vorgehen erfüllt den Tatbestand der Lohnsteuerhinterziehung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber begibt sich zusätzlich in die Gefahr, sich des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträgen) entsprechend § 266a StGB strafbar zu machen. 

 

  • Zwang des Arbeitnehmers mit der Drohung der Entlassung

Setzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Drohung der Entlassung unter Druck, um ihn an der Mitwirkung der oben genannten Konstellationen zu veranlassen, macht er sich unter Umständen der Nötigung gemäß § 240 StGB oder sogar der Erpressung nach § 253 StGB schuldig. 

 

Die in Betracht kommenden Straftatbestände haben lange Verjährungsfristen von bis zu 5 Jahren, sodass auch in einem erheblichen Zeitraum, nachdem die Corona-Pandemie hoffentlich ausgestanden sein wird, mit Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen ist. 
Gerne stehen wir Ihnen in diesen Themenbereich mit Rat und Tat zur Seite. Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie sich hinsichtlich Ihres Betriebes informieren möchten. 

Bleiben Sie weiterhin gesund! 


Hupp * Dittus * Partner 
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Ihr Team von HDP 
 


HDP Informiert

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