Verlustuntergang: Leitfaden für Umsetzung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags veröffentlicht
Wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen werden, gehen grundsätzlich sämtliche Verluste der Kapitalgesellschaft unter. Von dieser oftmals als drastisch empfundenen Regelung gibt es einige Ausnahmen. Die wohl wichtigste sieht vor, dass der Verlust nicht untergeht, wenn man einen Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags stellt.
Damit verpflichtet man sich gleichzeitig, den - zum Zeitpunkt des Antrags - bestehenden Geschäftsbetrieb unverändert so lange fortzuführen, wie der fortführungsgebundene Verlustvortrag besteht. Verändert man innerhalb dessen Existenz den tatsächlichen Betrieb (z.B. durch Erweiterung oder Wegfall von operativen Bereichen), entfällt der Verlustvortrag. Durch diese Regelung sind Auslegungsprobleme vorprogrammiert: Das Gesetz versucht lediglich ganz abstrakt zu definieren, in welcher Form der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden muss.
Zu diesem und zu anderen Punkten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun endlich ein Schreiben veröffentlicht, das dem Praktiker nicht nur konkretere Hinweise an die Hand gibt, sondern das auch zahlreiche Beispiele enthält. Es stellt faktisch einen Leitfaden für die Umsetzung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags dar. Dabei geht die Anweisung sowohl auf formelle Punkte ein (Wie ist der Antrag korrekt zu stellen?) als auch auf materielle Punkte. So wird auch präzisiert, was ein schädliches Ereignis für die Fortexistenz des Verlustvortrags ist.
Hinweis: So gut das alles auch klingen mag, es gibt doch einen kleinen Makel: Kürzlich wurde das Gewerbesteuergesetz ebenfalls um eine Regelung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags ergänzt. Darauf geht das BMF mit keinem Wort ein.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2021)
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