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Ungeordneter Brexit: Infos zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen

Sollte Großbritannien demnächst nicht mehr Mitglied der EU sein, wirft das neue Fragen in Bezug auf das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) und das "VAT on e-Services"-Verfahren (VOES) auf.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert in diesem Zusammenhang über mögliche Folgen dieser Verfahren für den Fall des ungeordneten Brexit (derzeit gilt der 31.10.2019 als Austrittsdatum).

Das sogenannte MOSS-Verfahren ist ein besonderes Besteuerungsverfahren für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen. Es ist eine Plattform, um EU-Umsatzsteuer abzuführen, ohne sich in jedem EU-Land registrieren zu lassen, in dem man elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Nichtunternehmer erbracht hat. Die Voraussetzung für die Teilnahme an diesem vereinfachten Verfahren ist, dass der Unternehmer seinen Firmensitz oder eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat hat.

Eine weitere Option für Unternehmen in Drittländern ist die Registrierung für sogenannte VAT on e-Services (VOES) in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat.

Für den Fall, dass Großbritannien die EU bis zum Austrittsdatum ohne Abkommen verlässt (harter Brexit), sind folgende Regelungen zu beachten:

  1. Sobald der Austritt wirksam wird, sind auch die elektronischen Verbindungswege von und nach Großbritannien geschlossen. Steuererklärungen, mit denen Umsätze im Rahmen der Sonderregelung für Großbritannien erklärt oder berichtigt werden sollen, sollten bis spätestens zum Austrittsdatum an das BZSt übermittelt werden.
  2. Umsätze, über die Großbritannien wegen der geschlossenen Verbindungswege nicht mehr im Rahmen der Sonderregelung informiert werden kann, müssen direkt in Großbritannien angemeldet werden. Wer nach dem Austritt Umsätze berichtigen möchte, die für andere Mitgliedstaaten als Großbritannien erklärt worden sind, meldet in der Berichtigung die zutreffenden Umsätze für diese Mitgliedstaaten und lässt die für Großbritannien erklärten Umsätze unverändert.

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BZSt. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater über die Einzelheiten der Meldung bei der britischen Finanzbehörde abzustimmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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