Unfallfolgen: Versicherungsentschädigung als Betriebseinnahme
Was zählt alles zu den Betriebseinnahmen? Die Umsatzerlöse, die Umsatzsteuererstattung bei Einnahmenüberschussrechnern und eine Versicherungsentschädigung zählen in der Regel dazu. Sie erhöhen den Gewinn und können Einkommensteuer oder auch Umsatzsteuer auslösen. Eine schlaue Unternehmerin hatte sich daher etwas ausgedacht, um die Schadenersatzzahlung einer Versicherung nicht als Betriebseinnahme erfassen zu müssen.
Im Jahr 2007 hatte sie mit ihrem betrieblichen Fahrzeug einen Unfall verursacht. Rund 10.000 EUR an Reparaturkosten fielen dabei als Betriebsausgaben an. Der Versicherungsnehmer des Fahrzeugs war allerdings ihr Ehemann, der auch die Kosten der Versicherung trug. Er erhielt auch die Entschädigung aus der Kaskoversicherung. Das Finanzamt bewertete die Entschädigung dennoch als Betriebseinnahme.
Und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Nürnberg (FG) nun klargestellt hat. Die Frage lautet nämlich nicht, wer das Risiko versichert und wer die Prämien dafür gezahlt hat, sondern welchem Bereich das versicherte Risiko zuzuordnen ist. Im Streitfall waren Schäden des betrieblich genutzten Fahrzeugs abgesichert. Damit waren sowohl die Versicherungsprämie als Betriebsausgabe und als auch die Versicherungsleistung als Betriebseinnahme dem betrieblichen Bereich zuzuordnen.
Außerdem argumentierte das FG: Wenn der Versicherungsnehmer und die Unternehmerin nicht miteinander verheiratet, sondern einander fremde Personen wären, hätte die Unternehmerin die Versicherungsentschädigung vom Versicherungsnehmer eingefordert - immerhin hatte sie ja auch die Reparaturaufwendungen getragen. Der Verzicht auf diese Forderung kommt letztendlich einer Entnahme von Betriebsvermögen gleich, ist im Endeffekt also ein verhinderter Ertrag aus privaten Gründen. Dieser ist jedoch ebenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Klage ging daher verloren.
Hinweis: Im privaten Bereich können zwar Haftpflichtversicherungen für Fahrzeuge als Sonderausgaben abzugsfähig sein, eine Schadenersatzzahlung gehört in einem solchen Fall jedoch zu den nichtsteuerbaren Einkünften.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2018)
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