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Unangekündigte Kontrollen: Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnen

Seit dem 01.01.2018 können Finanzämter sogenannte Kassen-Nachschauen bei Betrieben der Bargeldbranche durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß sind.

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) hat nun Details zum Ablauf von Kassen-Nachschauen veröffentlicht. Demnach können die Prüfer der Finanzämter vorab in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen des Betriebs die Bedienung der Kasse verdeckt beobachten und Testkäufe durchführen, um zum Beispiel zu überprüfen, ob Belege ausgegeben werden. Erst wenn der Prüfer nichtöffentliche Geschäftsräume des Betriebs betreten oder Kassenaufzeichnungen einsehen möchte, muss er sich zu erkennen geben und seinen Dienstausweis sowie den Prüfungsauftrag vorlegen. Er darf verlangen, dass ein Kassensturz vorgenommen wird.

Werden im Rahmen einer Kassen-Nachschau Unstimmigkeiten bei den Kassenaufzeichnungen ermittelt, kann das Finanzamt direkt und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen. Auf diese Überleitung wird der geprüfte Unternehmer aber schriftlich hingewiesen.

Hinweis: Das FinMin erklärt, dass die Finanzämter ab 2019 verstärkt Kassen-Nachschauen durchführen sollten, weil Außenprüfungen zahlreiche gravierende Mängel in der Kassenbuchführung von Betrieben zutage gefördert hatten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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