Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Abschläge der Pharma-Unternehmen gegenüber privaten Krankenversicherern
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen aktualisiert. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Im Februar 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die diese Arzneimittel an privat Krankenversicherte ausgeben.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde dahingehend geändert, dass Zahlungen des Herstellers auf der Grundlage des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) gegenüber privaten Krankenversicherungen und gegenüber den Trägern der Beihilfe die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel mindern.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2019)
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