Steuerbefreiung bei Vermietung mit Einrichtungsgegenständen: Anpassung durch das BMF
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 08.12.2017 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Nachdem der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2015 festgestellt hat, dass die Überlassung von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich eine Nebenleistung zu einer Vermietungsleistung darstellt, hat die Finanzverwaltung ihre bisher gegenteilige Rechtsauffassung nun aufgegeben. Die Steuerbefreiung der Vermietung erstreckt sich somit auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände (z.B. bewegliches Büromobiliar, bewegliches Inventar eines Seniorenheims).
Wenn ein Unternehmer Einrichtungsgegenstände als Nebenleistungen im Rahmen einer steuerfreien Vermietungsleistung überlässt, ist er aus der Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungsgegenstände nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es ist bei jetzt erfolgender steuerfreier Überlassung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Zudem ist zu prüfen, ob bei Dauerschuldverhältnissen eine Korrektur der Dauerrechnung wegen unrichtigen Umsatzsteuerausweises nötig ist.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2018 ausgeführt worden sind, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2019)
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