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Postdienstleistungen: Förmliche Zustellung von Schriftstücken ist umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch einen Postdienstleister in den Jahren 2008 und 2009 eine sogenannte "Post-Universaldienstleistung" darstellte, die von der Umsatzsteuer befreit war. Die Steuerbefreiung konnte direkt aus dem Europarecht hergeleitet werden.

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter eines Postdienstleisters, der in den Jahren 2008 und 2009 ein bundesweit strukturiertes Zustellnetz betrieb. Für förmliche Zustellungen erhob er Entgelte von 2,50 EUR bis 3,44 EUR. Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung schloss sich das Finanzamt der Ansicht des Prüfers an, dass die Umsätze aus den förmlichen Zustellungen nicht von der Umsatzsteuer befreit seien, und forderte Umsatzsteuer von rund 80.700 EUR (für 2008) und 609.000 EUR (für 2009) nach.

Der BFH rief in diesem Fall zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und erbat eine Vorabentscheidung, ob ein Unternehmer, der eine förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne der europarechtlichen Vorschriften ist, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt. Der EuGH erklärte, dass eine solche Einordnung zulässig und eine Steuerbefreiung anwendbar sei, so dass der BFH der Klage stattgab. Der Dienstleister war als "Universaldiensteanbieter" anzusehen und somit ergab sich die Steuerbefreiung unmittelbar aus dem Europarecht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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