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Neue Verwaltungsaussagen: BMF äußert sich zum Gewinntransfer von Betrieben gewerblicher Art

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem neuen Anwendungsschreiben ausführlich zur Auslegung der Einkommenstatbestände in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Einkommensteuergesetz geäußert, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten.

Nach Buchstabe a dieser Vorschrift werden als Kapitaleinkünfte der Trägerkörperschaft die Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art (BgA) mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Sparkassen) erfasst. Nach Buchstabe b werden als Kapitaleinkünfte der Trägerkörperschaft unter anderem der (durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte) Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit qualifiziert (soweit der Gewinn nicht den Rücklagen zugeführt wird).

Diese Einkunftstatbestände führen zu einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht mit einer Kapitalertragsteuerbelastung von 15 %. Die Körperschaftsteuer für diese steuerabzugspflichtigen Einkünfte ist in der Regel durch den Steuerabzug abgegolten. Die Kapitalertragsteuer ist somit nicht anrechenbar.

Zu den oben genannten Einkommenstatbeständen äußert sich das BMF-Schreiben ausführlich. Die dort getroffenen Aussagen gelten in allen offenen Fällen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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