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Lohnsteuerermäßigung 2019: Freibeträge und Faktorverfahren mit zweijähriger Gültigkeit

Arbeitnehmer können ihren Nettolohn optimieren, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. So können sie beispielsweise erreichen, dass das Amt Freibeträge (z.B. Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte oder Vermietungsverluste) in ihre elektronischen Steuerabzugsmerkmale einträgt, so dass ihr Arbeitgeber künftig weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehält.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) weist darauf hin, dass Arbeitnehmer bereits seit dem 01.10.2018 einen Antrag für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren des Jahres 2019 stellen können. In dem entsprechenden Vordruck besteht die Wahlmöglichkeit, ob der Freibetrag für ein oder zwei Jahre gültig bleiben soll, so dass mit dem Antrag schon jetzt der Lohnsteuerabzug für das Jahr 2020 optimiert werden kann.

Weiter weist die OFD darauf hin, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ihren Lohnsteuereinbehalt auch durch die Wahl der Steuerklassen IV/IV mit einem Faktor beeinflussen können.

Hinweis: Bei dieser Steuerklassenkombination trägt das Finanzamt zusammen mit der Steuerklasse IV einen steuermindernden Multiplikator (= Faktor) in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein. Bei jedem Partner wird dann der Grundfreibetrag berücksichtigt. Durch den Faktor reduziert sich zudem die einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens. Im Ergebnis wird durch das Faktorverfahren sehr genau die spätere tatsächliche gemeinsame Steuerbelastung in Abzug gebracht, so dass bei der Einkommensteuerveranlagung weder hohe Nachzahlungen noch hohe Erstattungen zu erwarten sind.

Die OFD weist darauf hin, dass das gewählte Faktorverfahren ab dem Veranlagungszeitraum 2019 erstmals für zwei Jahre gilt. Beantragen Arbeitnehmer die Freibeträge ebenfalls für einen Zweijahreszeitraum, bleibt ihnen also im Folgejahr der Gang zum Finanzamt erspart. Für die Beantragung des Faktorverfahrens muss der "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" ausgefüllt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2018)


Quelle: Deubner Verlag


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