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Körperschaftsteuerrecht: Bundeskabinett bringt Modernisierung auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Die wesentlichste Änderung ist die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen.

Die Besteuerung von Körperschaften ist heute sowohl für Zwecke der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner und Mitglieder getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteuerung. Das bedeutet, die Gesellschafter müssen die Erträge aus der Beteiligung mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte.

Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens noch Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (insbesondere Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen) international weitgehend unbekannt. Die Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer würde diese Unterschiede für die optierenden Gesellschaften beseitigen. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen dadurch zukünftig die Möglichkeit erhalten, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2021)


Quelle: Deubner Verlag


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