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Insolvenz: Zeitpunkt des Beteiligungsverlustes

Gerade in Krisenzeiten kommen sie oft vor: Insolvenzen und Liquidationen von Kapitalgesellschaften. Nicht nur, dass die Beendigung der Gesellschaft an sich eine für die Gesellschafter und Geschäftsführer traurige Angelegenheit ist; nein, es sollte auch große Mühe darauf verwendet werden, die damit einhergehenden Folgen steuerlich korrekt abzubilden.

Damit ist nicht nur die sogenannte Liquidationsbesteuerung der Kapitalgesellschaft gemeint, die ohnehin buchhalterisch und formell nicht leicht umzusetzen ist, es sind auch die richtigen steuerlichen Konsequenzen auf der Ebene der Gesellschafter zu ziehen. Letzteres ist allein deswegen schon schwierig, weil die Rechtsprechung die Frage, wann ein Verlust aus dem Wegfall der Beteiligung zu berücksichtigen ist, unterschiedlich beantwortet hat, denn eine Insolvenz oder eine Liquidation zieht sich in der Regel über mehrere Jahre hinweg.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg wurde das Insolvenzverfahren über eine GmbH im Jahr 2010 eröffnet. Im Jahr 2015 wurde es durch Beschluss aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen wurde. Dies wurde 2015 auch im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2017 wurde die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht.

Nach Meinung des Gerichts führte der Wegfall der Beteiligung auf der Ebene der Gesellschafter im Jahr 2015 zu einem einkommensteuerlichen Verlust. Der mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragte Steuerberater berücksichtigte diesen jedoch zunächst nicht. Erst, nachdem er von dem Beschluss erfahren hatte, beantragte er beim Finanzamt nachträglich die Geltendmachung des Verlustes. Schade nur, dass die Einkommensteuerbescheide zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr angreifbar waren.

Zwar gibt es im Verfahrensrecht verschiedene Korrekturvorschriften, das Finanzamt und auch die Richter hielten jedoch keine für anwendbar, insbesondere da den Steuerberater ein sogenanntes grobes Verschulden traf. Er hätte im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung in das Handelsregister schauen müssen und dabei ohne weiteres festgestellt, dass das Insolvenzverfahren beendet war.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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