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Freiwilliges Soziales Jahr: Überlassung von Teilnehmern umsatzsteuerfrei

Die Tochterfirma des Deutschen Roten Kreuzes, Volunta, hat beim Finanzgericht Hessen (FG) einen für die Branche bislang strittigen Sachverhalt zur Umsatzsteuerfreiheit der Überlassung von Teilnehmern des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) klären lassen.

Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass die Überlassung von Teilnehmern des FSJ, zum Beispiel an Kindergärten, Krankenhäuser oder Seniorenheime, mit der Überlassung von Arbeitskräften durch Zeitarbeitsfirmen zu vergleichen und daher umsatzsteuerpflichtig sei.

Das FG hat hingegen aktuell entschieden, dass die Überlassung von Freiwilligen nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie umsatzsteuerfrei ist. Es folgt damit der Auffassung, dass das FSJ über bloße Verwaltungsleistungen hinausgehe und hauptsächlich dazu diene, den Einsatz im sozialen Bereich zu ermöglichen und durchzuführen. Sowohl die Einsatzstellen als auch der Träger hätten gesetzlich vorgegebene, spezifisch auf die Durchführung des FSJ ausgerichtete Aufgaben, die ausschließlich den Zweck der Förderung der Bildungsfähigkeit von Jugendlichen verfolgten.

Insofern unterschieden sie sich deutlich von den Pflichten aus einem reinen Arbeitsüberlassungsvertrag. Selbst durch den mit den Einsatzstellen geschlossenen Rahmenvertrag werde kein Arbeitsverhältnis begründet.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Revision eingelegt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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