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Europäischer Gerichtshof: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung eines Ist-Versteuerers

Kann der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes geltend machen, wenn der Steueranspruch gegen den Leistenden erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht?

Das Recht zum Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dabei ist es unerheblich, wann der Steueranspruch entsteht. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerer) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerer) berechnet.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Danach entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug erst, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Im Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) möchte das FG nun wissen, ob das Unionsrecht der nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung der Eingangsleistungen eintritt, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferanten aufgrund der Ist-Versteuerung erst bei Zahlung des Leistungsempfängers entsteht.

Sofern Deutschland vom Unionsrecht abweichen darf, stellt sich die Frage, ob die grundlegende Bedeutung des Vorsteuerabzugsrechts es notwendig macht, dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, die Vorsteuer für den Zeitraum der Zahlung der Eingangsleistung geltend zu machen.

Im Urteilsfall war die Zahlung für die Eingangsleistung gestundet worden und für den Besteuerungszeitraum der Ausführung der Eingangsleistung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. In diesem Fall wirkt sich die für den Leistungsempfänger an sich vorteilhafte Abweichung vom Unionsrecht zu dessen Nachteil aus.

Hinweis: Die Entscheidung des EuGH kann mit Spannung erwartet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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