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E-Bilanz: BMF veröffentlicht neue Taxonomien

Bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, den Inhalt ihrer Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die zu übermittelnden Jahresabschlussdaten gibt die Finanzverwaltung ein Datenschema (sog. Taxonomie) vor.

Mit Schreiben vom 06.06.2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dieses "Datengerüst" nun aktualisiert. Die neue Version (6.2) steht unter www.esteuer.de zum Abruf bereit. Anwendbar sind die aktualisierten Taxonomien grundsätzlich für Bilanzen des Wirtschaftsjahres 2019 oder des abweichenden Wirtschaftsjahres 2019/2020.

Hinweis: Es wird vom BMF aber nicht beanstandet, wenn Unternehmen die Taxonomien auch schon für das Wirtschaftsjahr 2018 oder das abweichende Wirtschaftsjahr 2018/2019 anwenden.

Echte Bilanzdaten können voraussichtlich ab Mai 2019 mit den neuen Taxonomien übermittelt werden; voraussichtlich schon ab November 2018 lassen sich Testdaten übermitteln.

Auf folgende Neuerungen weist das BMF in seinem Schreiben unter anderem hin:

  • Kein Freitext: Es können künftig keine Textpositionen mehr in den Berichtsteilen "Bilanz" und "Gewinn- und Verlustrechnung" an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sofern Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung eingefügt werden sollen, muss hierfür eine Fußnote zu der jeweiligen Taxonomieposition genutzt werden. Nicht mehr übermittelbar sind zudem Angaben, die bei einer steuerlichen Gewinnermittlung ohne Bedeutung sind.
  • Fachliche Änderungen: Das neue Schema berücksichtigt zudem fachliche Änderungen, insbesondere zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. So sind beispielsweise neue Taxonomiepositionen zur Übermittlung nichtabziehbarer Sonderbetriebsausgaben nach § 4i Einkommensteuergesetz (EStG) und nichtabziehbarer Aufwendungen für Rechteüberlassungen nach § 4j EStG geschaffen worden (im Berichtsteil "steuerliche Gewinnermittlung"). Neu sind zudem Positionen, um die bilanzsteuerliche Behandlung von Verpflichtungsübernahmen beim ursprünglich Verpflichteten und beim Verpflichtungsübernehmer gemäß § 4f und § 5 Abs. 7 EStG darstellen zu können.
  • Neuer Berichtsteil: Neu eingeführt wurde der Berichtsteil "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich".

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2018)


Quelle: Deubner Verlag


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