Berufshaftpflichtversicherung: Beitragsübernahme für eine angestellte Rechtsanwältin führt zu Arbeitslohn
Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, führt dieser Vorgang nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) anteilig zu Arbeitslohn.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Anwaltssozietät für die Frau die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur örtlichen Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltverein sowie die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernommen. Das Finanzamt hatte in den übernommenen Geldern steuerpflichtigen Arbeitslohn der Anwältin gesehen und die Sozietät per Haftungsbescheid für die Lohnsteuer in Anspruch genommen.
Der BFH sah in der Übernahme der Kammerbeiträge und der Beiträge zum Deutschen Anwaltverein ebenfalls vollumfänglich Arbeitslohn, da die Beitragsübernahmen im eigenen Interesse der Anwältin lagen. Auch die übernommene Umlage für das Anwaltspostfach war in voller Höhe als Arbeitslohn zu werten, da die Einrichtung des Postfachs unmittelbar aus der Anwaltszulassung folgt. Das Postfach selbst dient der Berufsausübung. Die Einrichtung erfolgte im eigenen beruflichen Interesse der Anwältin, ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers war nicht erkennbar.
Die übernommenen Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung stufte der BFH indes nicht in voller Höhe als Arbeitslohn ein, sondern nur in Höhe des Prämienanteils.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück an das Finanzgericht Münster, das noch die Versicherungsprämie aufteilen muss.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2021)
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