Arbeitsniederlegung: Streikgelder müssen nicht versteuert werden
Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeit niederlegen, um sich für Lohnerhöhungen oder bessere Arbeitsbedingungen einzusetzen, ruht der Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber zahlt während des Streiks keinen Lohn. Um die Lohneinbußen abzumildern, zahlen Gewerkschaften ihren Mitgliedern daher ein Streikgeld, dessen Höhe in den Satzungen der einzelnen Gewerkschaften geregelt ist. Meist wird es auf Grundlage des monatlichen Mitgliedsbeitrags berechnet, der wiederum vom Bruttoverdienst des Arbeitnehmers abhängig ist. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zahlte in der Vergangenheit beispielsweise 100 EUR pro Streiktag an ihre zugehörigen Lokführer aus.
Hinweis: Streikende Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören, gehen beim Streikgeld leer aus.
Streikgelder sind steuerfrei, da sie nicht als Einkommen des Arbeitnehmers eingestuft werden. Zudem fallen auf diese Gelder keine Sozialversicherungsabgaben an. Da Streikgelder steuerlich auch keine Lohnersatzleistungen sind, unterliegen sie nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen nicht den Steuersatz, der für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers gilt.
Wegen der Steuerfreiheit der Streikgelder können im Gegenzug aber auch die Kosten, die mit der Teilnahme an einem Streik verbunden sind, nicht steuermindernd geltend gemacht werden. So sind beispielsweise Fahrtkosten zum Streikort, Verpflegungsmehraufwendungen oder Kosten für Streikmaterialien (z.B. für Schilder oder Transparente) nicht als Werbungskosten abziehbar. Einzig der monatliche Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft kann von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2020)
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