Sehr geehrte Damen und Herren,
in ganz Bayern gelten ab Samstag, 21. März 2020, 00:00 Uhr landesweite Ausgangsbeschränkungen.
Wir möchten Ihnen eine detaillierte Information geben, was weiterhin in Bayern erlaubt ist, wo die Beschränkungen gelten und wo der Unterschied zu der Regelung des Bundes liegt.
Grundsätzlich gilt es, einen Mindestabstand zwischen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, von 1,5 m einzuhalten. Es gilt die 1-Personen-Regel.
Untersagt ist:
- Gastronomie jeder Art, ausgenommen der Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen
- Besuche von Krankenhäusern, Vorsorge-Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbare medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulante betreute Wohngemeinschaften sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen
- Ausnahmen gelten bei Geburten, Palliativstationen und Hospize
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist unter folgenden Gründen erlaubt:
- Ausübung der beruflichen Tätigkeit
- Arztbesuche, medizinische Behandlungen (auch Blutspenden)
- Tierarztbesuche
- Versorgungsgänge zur Deckung des täglichen Bedarfs - Lebensmittel, Apotheken, Drogerie, Optiker, Tankstellen etc.
- Besuch des Lebenspartners, alter und kranker Menschen mit Einschränkungen
- Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjährigen
- Sport an der frischen Luft (alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes)
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
Nicht erlaubt: Friseurbesuche, Kosmetik etc.
Diese Regelung gilt bis zum 03.04.2020, 24 Uhr. Verstöße gegen diese Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit –gegebenenfalls nach dem Infektionssicherungsgesetz auch als Straftaten – gewertet.
Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 können Sie unter folgendem Link herunterladen:
https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/index.php
Die Regelungen des Bundes zu den Ausgangsbeschränkungen sehen im Unterschied dazu folgendes vor:
- Zwei-Personen-Regel in der Öffentlichkeit
- Baumärkte bleiben in anderen Bundesländern weiterhin geöffnet
- „erforderliche Termine und Prüfungen“ können weiterhin wahrgenommen werden
Mittlerweise haben einige Bundesländer eigene Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen getroffen.
Haben Sie Fragen zu den Regelungen außerhalb Bayerns – sprechen Sie uns gerne an und wir informieren Sie über die konkreten Vorschriften.
Bleiben Sie gesund!
#stayathome
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