Hupp | Dittus | Partner :: Steuerberater | Wirtschaftsprüfer | Rechtsanwälte

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 


in ganz Bayern gelten ab Samstag, 21. März 2020, 00:00 Uhr landesweite Ausgangsbeschränkungen. 


Wir möchten Ihnen eine detaillierte Information geben, was weiterhin in Bayern erlaubt ist, wo die Beschränkungen gelten und wo der Unterschied zu der Regelung des Bundes liegt. 


Grundsätzlich gilt es, einen Mindestabstand zwischen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, von 1,5 m einzuhalten. Es gilt die 1-Personen-Regel.


Untersagt ist: 

  • Gastronomie jeder Art, ausgenommen der Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen
  • Besuche von Krankenhäusern, Vorsorge-Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbare medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulante betreute Wohngemeinschaften sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen
  • Ausnahmen gelten bei Geburten, Palliativstationen und Hospize

 

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist unter folgenden Gründen erlaubt:

  • Ausübung der beruflichen Tätigkeit
  • Arztbesuche, medizinische Behandlungen (auch Blutspenden)
  • Tierarztbesuche
  • Versorgungsgänge zur Deckung des täglichen Bedarfs -  Lebensmittel, Apotheken, Drogerie, Optiker, Tankstellen etc. 
  • Besuch des Lebenspartners, alter und kranker Menschen mit Einschränkungen 
  • Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjährigen
  • Sport an der frischen Luft (alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes)
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren


Nicht erlaubt: Friseurbesuche, Kosmetik etc.

Diese Regelung gilt bis zum 03.04.2020, 24 Uhr. Verstöße gegen diese Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit –gegebenenfalls nach dem Infektionssicherungsgesetz auch als Straftaten – gewertet. 


Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 können Sie unter folgendem Link herunterladen: 
https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/index.php

 

Die Regelungen des Bundes zu den Ausgangsbeschränkungen sehen im Unterschied dazu folgendes vor: 

  • Zwei-Personen-Regel in der Öffentlichkeit
  • Baumärkte bleiben in anderen Bundesländern weiterhin geöffnet
  • „erforderliche Termine und Prüfungen“ können weiterhin wahrgenommen werden

 

Mittlerweise haben einige Bundesländer eigene Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen getroffen.
Haben Sie Fragen zu den Regelungen außerhalb Bayerns – sprechen Sie uns gerne an und wir informieren Sie über die konkreten Vorschriften. 

Bleiben Sie gesund! 
#stayathome 


Hupp * Dittus * Partner 
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Ihr Team von HDP 


HDP Informiert

Teil-Lockdown: Zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Leider haben die steigenden Infektionszahlen mit dem SARS-CoV-2 – Virus es notwendig werden lassen,…

weiterlesen

SIE SUCHEN EINE BÜROGEMEINSCHAFT?

Zur Ergänzung des von uns bereitgehaltenen Beratungsangebotes suchen wir weitere Rechtsanwalts-…

weiterlesen

Geerbtes Familienheim: Entfällt die Steuerfreiheit auch bei Auszug wegen psychischer Probleme?

Erbt der überlebende Ehegatte von seinem verstorbenen Partner dessen Hälfte am Familienheim, kann…

weiterlesen

Eröffnung des Insolvenzverfahrens: BFH beleuchtet steuerlichen Wertverlust von Aktien

Wenn das Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs einer inländischen AG erlischt, weil die…

weiterlesen