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Praxis-Tipp: Bar- oder Sachlohn bei Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Zusatzkrankenversicherung?

Erlangt ein Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer, fließt ihm Arbeitslohn zu. In diesem Zusammenhang ist es im Hinblick auf die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i. H. v. 44 EUR von Bedeutung, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt.


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