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FG Kommentierung: Gewinnrealisierung bei Gerüstbauverträgen

Ein Gerüstbauvertrag ist auch dann ein einheitlicher Vertrag, wenn das Gerüst über die Grundmietzeit hinaus zur Nutzung überlassen wird. Der Gewinn wird insgesamt erst nach der Abnahme realisiert. Bei fehlender Abnahme erfolgt die Gewinnrealisierung bei vollständiger Leistungserbringung, also nach Abbau des Gerüstes.


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