FG Kommentierung: Bescheidänderung beim steuerlichen Einlagekonto
Da die Zuführung zur Kapitalrücklage sich nicht zwingend auf dem Einlagekonto wiederspiegeln muss, besteht eine konkrete Möglichkeit eines Rechtsirrtums, wenn trotz des Bilanzansatzes „andere Zuzahlung in das Eigenkapital” ein Eintrag in die Feststellungserklärung nicht erfolgt ist. Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt damit nicht in Betracht.
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