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Allgemeine Voraussetzungen

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 6 EStG). In der Praxis relevant sind bei Auslandssachverhalten im Wesentlichen Zahlungen an die Ehefrau und die Eltern. Hierbei ist es nicht selten, dass einmalige oder gelegentliche Zahlungen am Ende des Jahres (teilweise) dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des Folgejahres abzudecken. 


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