MYKANZLEI

Aktuelles

Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %.

Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %. Viele Rentner befürchten, dass sie nun plötzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern auf ihre Alterseinkünfte zahlen müssen. Dies kann Ängste auslösen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt.

 

In sehr vielen Fällen ist diese Sorge aber unbegründet. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht erst, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR (Wert für 2024) übersteigt. In diesen Grundfreibetrag fließt die Altersrente aber nur mit ihrem steuerpflichtigen Teil ein. Dieser steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar rückwirkend ab 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss einen Besteuerungsanteil von 82,5 % der Rente hinnehmen. Das heißt im Umkehrschluss: Sein Rentenfreibetrag liegt bei 17,5 %.

 

Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht im Jahr 2023 in den Ruhestand und erhält eine monatliche Rente von 1.000 EUR. Das sind 12.000 EUR im Jahr und somit mehr als der Grundfreibetrag von 11.604 EUR. Allerdings beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 9.900 EUR (82,5 % von 12.000 EUR) und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags, so dass der Rentner keine Steuererklärung abgeben und keine Steuern zahlen muss, sofern er nicht noch über weitere Einkünfte verfügt.

 

Wer den Grundfreibetrag überschreitet und eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat, muss jedoch nicht zwangsläufig Steuern zahlen. Denn auch Rentner können in ihrer Einkommensteuererklärung diverse Positionen steuerlich absetzen, darunter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen.

Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden.

Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden. Die mit deren Beseitigung verbundenen Kosten haben zahlreiche Steuerpflichtige vor erhebliche finanzielle Belastungen gestellt. Als Reaktion auf die Hochwasserkatastrophe hatte das bayerische Kabinett daher am 04.06.2024 ein umfangreiches Soforthilfe-Paket verabschiedet, um den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen Unterstützung beim Wiederaufbau zu bieten. Dieses Paket wurde Ende Juni um umsatzsteuerliche Maßnahmen erweitert.

 

Der Katastrophenerlass umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter Steuerstundungen, Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum werden als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Der Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers hat steuerlich keine nachteiligen Folgen für die Betroffenen.

 

Die Staatsregierung unterstützt alle Bürger, Gewerbetreibenden, Selbständigen sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die Katastrophe in existentielle Not geraten sind. Zudem stehen Zuschüsse aus dem Härtefonds bereit, um drohende Existenzgefährdungen abzumildern. Für Schäden an kommunalen Einrichtungen besteht die Möglichkeit einer Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz.

 

Hinweis: Der aktualisierte Unwettererlass ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat verfügbar.

Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern – ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht.

Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern – ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung:

  • Spendiert der Chef das Dienstrad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn (als Gehalts-Extra "on top"), so muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 0,25 kW starken Motor, dessen Unterstützung auf bis zu 25 km/h begrenzt ist. In diesem Fall kauft oder least der Arbeitgeber das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung.
  • Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung (quasi als Gegenleistung zu einer Lohnkürzung), dann sieht die Sache anders aus. In diesem Fall muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-%-Regel. Allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 überlassen wird. Der Betrag, der sich aus den 0,25 % des Bruttolistenpreises ergibt, wird als Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing anwenden.

Hinweis: Ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann (sog. S-Pedelec) gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss daher wie ein Firmenwagen in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.

Wenn Sie Geschäftskunden bewirten, können Sie die Aufwendungen nicht zu 100 % steuerlich geltend machen.

Wenn Sie Geschäftskunden bewirten, können Sie die Aufwendungen nicht zu 100 % steuerlich geltend machen. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 % begrenzt. Buchführungsprogramme haben hierfür extra Konten, bei denen vom Gesamtbetrag nur 70 % steuerlich berücksichtigt werden. Nehmen auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil, so sind die Aufwendungen ebenfalls aufzuteilen. Auf jeden Fall sind bestimmte Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug vorlagen.

 

Die Klägerin ist in der Immobilienbranche tätig. Zu Marketing- und Akquisezwecken führte sie in den Streitjahren mehrere Netzwerkveranstaltungen durch, bei denen für das Catering provisorische Tresen aufgebaut wurden. An diesen konnten die Gäste sich Speisen "in die Hand" und Getränke abholen. Gäste waren Kunden und potentielle Kunden sowie die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Klägerin. Die jeweiligen Veranstaltungen dauerten ca. vier Stunden. Es gab kein gesondertes Unterhaltungsprogramm. Die Klägerin zeichnete die Cateringkosten nicht einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben auf. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich jedoch um Bewirtungskosten, die getrennt aufzuzeichnen sind.

 

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Cateringkosten können als Bewirtungsaufwendungen nur abgezogen werden, wenn die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt sind. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Unzweifelhaft erfolgte die Bewirtung aus einem geschäftlichen Anlass im Rahmen einer betrieblichen Veranlassung. Dieser geschäftliche Anlass ist auch gegeben, wenn auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen. Denn nur wenn ausschließlich Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen, liegt kein geschäftlicher Anlass vor, sondern eine betriebliche Veranstaltung. Diese unterliegt dann nicht der Abzugsbeschränkung.

Wenn Sie selbständig oder gewerblich tätig sind, müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln.

Wenn Sie selbständig oder gewerblich tätig sind, müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln. Grundsätzlich gibt es zwei Gewinnermittlungsarten: die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und den Betriebsvermögensvergleich. Wer nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, kann zwischen beiden Arten wählen. Dieses Wahlrecht kann immer wieder ausgeübt werden. Allerdings ist der Übergang von der einen zur anderen Art mit einer Überleitungsrechnung verbunden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, ob man auch Jahre später anlässlich einer Betriebsprüfung das Wahlrecht neu ausüben kann.

 

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist gesetzlich nichtbuchführungspflichtig. Bis 2011 ermittelte er seinen Gewinn durch EÜR, ab 2012 durch Betriebsvermögensvergleich. Die Veranlagung für 2016 erfolgte antragsgemäß. Anfang 2019 fand bei ihm eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 statt, aufgrund derer sich für 2016 eine Gewinnerhöhung ergab. Der Kläger legte Einspruch gegen die geänderten Bescheide ein und beantragte einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zur EÜR. Sodann legte er eine Übergangsgewinnermittlung zum 01.01.2016 und eine EÜR für 2016 vor.

 

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Steuerpflichtige, die nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind, haben ein Wahlrecht, wie sie ihren Gewinn ermitteln. Das Wahlrecht ist formal allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann ein Steuerpflichtiger Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausüben und auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern. Im Streitfall war trotz formeller Bestandskraft der Bescheide ausnahmsweise ein Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen des Einspruchs gegen die Änderungsbescheide aufgrund der Außenprüfung möglich.

 

Wenn das Finanzamt einen Bescheid trotz Bestandskraft ändern kann, muss es nach Auffassung des FG dem Steuerpflichtigen auch möglich sein, im Rahmen seines Einspruchs gegen die aufgrund der Außenprüfung geänderten Bescheide sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart neu auszuüben.

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen. Dieser weicht nur geringfügig vom Referentenentwurf ab. Das JStG 2024 sieht verschiedene notwendige Anpassungen im Steuerrecht vor, insbesondere aufgrund von EU-Recht, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Zudem enthält es Regelungen zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund früherer Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Diesen Gesetzgebungsbedarf greift das JStG 2024 auf. Es umfasst viele thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundene Einzelmaßnahmen, die meist technischen Charakter haben. In dem Regierungsentwurf finden sich unter anderem die folgenden umsatzsteuerlichen Maßnahmen:

  • Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Nach dem derzeit geltenden Umsatzsteuergesetz ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Leistungsempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung bezogen hat und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies gilt auch, wenn der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) versteuert. Der Entwurf sieht vor, dass die Vorsteuer, die von einem Ist-Versteuerer in Rechnung gestellt wird, erst im Voranmeldungszeitraum der Zahlung abziehbar ist. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, hat dieser in seine Rechnung die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" mit aufzunehmen.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 UStG werden gemäß den EU-Vorgaben neu gefasst. Dabei werden die Schwellenwerte angehoben: vorangegangenes Kalenderjahr maximal 25.000 EUR (bisher: 22.000 EUR) und laufendes Kalenderjahr maximal 100.000 EUR (bisher: 50.000 EUR) Gesamtumsatz. Die Verzichtserklärung wird neu befristet bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem wird die Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene internationalisiert, so dass auch in EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer die Regelung in Deutschland nutzen können und umgekehrt. Die Anwendung ist ab dem 01.01.2025 geplant.

Hinweis: Der Regierungsentwurf wurde auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.