MYKANZLEI
Aktuelles
Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dieses Regelwerk meist nicht als "Schutzschild" gegen Vorlageverlangen der Finanzämter bemüht werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt einen Vermieter im Rahmen der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung aufgefordert, die mit seinen Mietern geschlossenen Mietverträge vorzulegen. Der Mann weigerte sich und erklärte, dass er mit der Offenlegung dieser Unterlagen ohne Einwilligung seiner Mieter gegen die DSGVO verstoßen würde. In dem Vorlageersuchen des Amtes sah er zudem einen Grundrechtsverstoß und eine Ausforschung "ins Blaue hinein".
Der BFH entschied jedoch, dass der Vermieter die Mietverträge vorlegen muss. Einen Verstoß gegen die DSGVO konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Die Vorlage der Mietverträge war für die Sachaufklärung geeignet und notwendig, da sie insbesondere Fragen nach den vermieteten Räumlichkeiten und der Miethöhe beantwortete. Eine Einwilligung der Mieter war nicht notwendig, da der Vermieter nach der DSGVO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten berechtigt war. Die Offenlegung war eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme und diente dem Schutz staatlicher Interessen an der Steuererhebung und der Bekämpfung von Steuerbetrug.
In Zeiten von extremen Wetterereignissen ist es ratsam, sein Hab und Gut angemessen zu versichern.
In Zeiten von extremen Wetterereignissen ist es ratsam, sein Hab und Gut angemessen zu versichern. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken dabei die größten Risiken ab, können aber durchaus ins Geld gehen. Privatpersonen und Mieter können entsprechende Beitragszahlungen allerdings nicht in der Einkommensteuererklärung absetzen. Besser gestellt sind Vermieter, die diese Versicherungen für ihre Mietobjekte als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen dürfen.
Eine wissenswerte Ausnahme: Nutzt ein Arbeitnehmer zu Hause ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer als beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt, so kann er die Beiträge für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zumindest anteilig (nach Wohnfläche) seinen Werbungskosten zuordnen.
Als Werbungskosten absetzbar sind alle Versicherungen, die mit dem Beruf oder einer Einkommensquelle in Verbindung stehen. Dies betrifft beispielsweise die Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch ein Arbeitsrechtschutz ist steuerlich absetzbar. Da dieser oft in einem Paket mit anderen Rechtschutzbereichen verkauft wird, ist es aber notwendig, den absetzbaren Anteil herauszurechnen. Idealerweise lässt man sich den beruflichen Anteil von der Versicherung bestätigen. Bei der Unfallversicherung darf man aus Vereinfachungsgründen 50 % dem beruflichen Bereich zuordnen, sofern private und berufliche Risiken abgedeckt sind.
Personenbezogene Versicherungen und solche, die der Gesundheit und Vorsorge dienen, können von Privatpersonen grundsätzlich ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Haftpflicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Unfall-, Risikolebens- und Sterbegeldversicherungen. Allerdings ist der Vorsorgeaufwand auf 1.900 EUR je Arbeitnehmer bzw. 3.800 EUR bei Zusammenveranlagung begrenzt. Dieses Abzugsvolumen ist oftmals schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht, die vorrangig abziehbar ist.
Steuerlich nicht abziehbar sind in der Regel Sachversicherungen, die Gegenstände ersetzen. Neben der Gebäude- und Hausratversicherung zählen hierzu beispielsweise eine Kfz-Kasko-, Fahrrad- oder Reisegepäckversicherung. Auch Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr absetzbar. Sie werden inzwischen nicht mehr als Altersvorsorge, sondern als Kapitalanlage gewertet. Privat-, Mieter- und Verkehrsrechtschutzversicherungen werden vom Fiskus ebenfalls nicht anerkannt. Für Selbständige können aber andere Regelungen in Bezug auf Betriebsausgaben greifen.
Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für…
Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).
Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens gezahlt worden ist. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bayern, dass im Jahr 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel für 8.000 EUR in sein Einfamilienhaus hatte einbauen lassen. Ab März 2021 zahlte das Paar den Rechnungsbetrag in gleichbleibenden monatlichen Raten von 200 EUR ab, so dass im Jahr 2021 letztlich nur 2.000 EUR von seinem Konto abflossen.
Das Ehepaar beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den vollen Rechnungsbetrag von 8.000 EUR. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Ermäßigung erst mit Begleichung der letzten Rate (im Jahr 2024) in Betracht komme. Der BFH gab dem Finanzamt Recht und verwies darauf, dass der in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesene Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden müsse, bevor die Steuerermäßigung gewährt werden dürfe.
Das Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass der Steuerzahler über die Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Zudem knüpft das Gesetz an den "Abschluss der Maßnahme" an, was nach Gerichtsmeinung die vollständige Begleichung der Rechnung voraussetzt. Auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen durften somit noch nicht im Jahr 2021 abgezogen werden.
Wenn Elternpaare ab einem bestimmten Zeitpunkt im Leben getrennte Wege gehen, müssen sie nicht nur Fragen des Kindesunterhalts klären, sondern sollten…
Wenn Elternpaare ab einem bestimmten Zeitpunkt im Leben getrennte Wege gehen, müssen sie nicht nur Fragen des Kindesunterhalts klären, sondern sollten unbedingt auch die steuerrechtlichen Fallstricke im Auge behalten. Unter anderem müssen sie untereinander klären, wer die angefallenen Kinderbetreuungskosten (z.B. für die Kita) steuerlich als Sonderausgaben absetzen darf, wenn das Kind in beiden Haushalten lebt.
Hinweis: Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern unter 14 Jahren zu zwei Dritteln (max. 4.000 EUR pro Jahr) steuermindernd geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass nur derjenige Elternteil den Sonderausgabenabzug erhält, der die Kosten auch tatsächlich getragen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatten getrenntlebende Eltern ihr gemeinsames Kind wöchentlich wechselnd im jeweils eigenen Haushalt betreut (sog. paritätisches Wechselmodell), die Mutter hatte jedoch die kompletten Kindergartenbeiträge gezahlt. Vor dem BFH wollte der Kindesvater durchsetzen, dass ihm die hälftigen Kosten als Sonderausgaben zuerkannt werden. Er argumentierte, dass er schließlich das gesamte Kindergeld der Mutter überlassen habe.
Der BFH erkannte dem Vater keinen Sonderausgabenabzug zu und erklärte, dass Ausgaben Dritter nicht absetzbar seien. Die Kosten waren vollständig von der Kindesmutter auf das Konto des Kindergartenträgers überwiesen worden. Der Vater hatte nicht nachweisen können, dass er der Mutter entsprechende Kosten anteilig erstattet hatte.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass getrenntlebende Eltern bei wechselseitiger Haushaltsaufnahme des Kindes explizit festlegen sollten, wer die Betreuungskosten in welcher Höhe trägt. Zum klaren Nachweis gegenüber dem Finanzamt empfiehlt es sich, dass derjenige Elternteil die Kosten von seinem Konto aus begleicht, der später auch den Sonderausgabenabzug geltend machen soll - gegebenenfalls sollten gesplittete Zahlungen an die Betreuungseinrichtungen erfolgen. Wenn beide Elternteile zahlen, kann jeder seinen tatsächlichen Aufwand aber nur bis zur Höhe von 2.000 EUR abziehen (hälftiger Höchstbetrag).
Weiter entschied der BFH, dass Eltern mit paritätischem Wechselmodell frei entscheiden können, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (2024: mindestens 4.260 EUR pro Jahr) zusteht. Ohne eine solche Festlegung bzw. Einigung wird der Betrag demjenigen Elternteil gewährt, dem das Kindergeld ausgezahlt wurde. Der BFH erklärte im Übrigen, dass diese alleinige Zuordnung nicht gegen Verfassungsrecht verstoße.
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft in Haftung genommen…
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft in Haftung genommen werden. Allerdings muss er dafür seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, das Geld aber zur Tilgung anderer Rechnungen genutzt wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hatte und in Haftung genommen werden konnte.
In 2006 wurde die X-GmbH (Steuerschuldnerin) gegründet. Geschäftsführerin war die Antragstellerin. Diese war gleichzeitig auch geschäftsführende Gesellschafterin der A-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und der Z-GmbH. Die A-GbR erbrachte verschiedene Planungsleistungen, aus denen sich Vergütungsansprüche gegenüber der Steuerschuldnerin und der Z-GmbH ergaben. Die Steuerschuldnerin wiederum hatte Gegenansprüche gegenüber der A-GbR. Ab 2013 kam es zu diversen Verrechnungen zwischen den Gesellschaften. Mit Haftungsbescheid vom 12.10.2023 nahm das Finanzamt die Antragstellerin in Haftung, da die Umsatzsteuer 2013 und die Körperschaftsteuer 2020 nicht entrichtet worden waren. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein.
Der Antrag vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist es zweifelhaft, ob die Antragstellerin gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstoßen hat. Dieser Grundsatz besagt, dass wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht ausreichen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, alle Gläubiger im gleichen Umfang befriedigt werden müssen. Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ganz oder teilweise aussetzen, wenn wie hier im Streitfall bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen, ob die durchgeführten Verrechnungen zulässig waren.
Die Geschäftsführerin kann in Haftung genommen werden, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Bei der Haftung für Umsatz- und Körperschaftsteuer ist der Grundsatz der anteiligen Tilgung zu beachten, wonach die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Vertreters einen auf dessen schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführenden Vermögensschaden voraussetzt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Antragstellerin nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen. Sie hat den Fiskus nicht benachteiligt.
Richten sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung ein, können sie die anfallenden Aufwendungen im Rahmen einer sog. doppelten…
Richten sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung ein, können sie die anfallenden Aufwendungen im Rahmen einer sog. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (d.h. eine Hauptwohnung) unterhält und gleichzeitig am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Hauptwohnung befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat und sich regelmäßig aufhält. Wenn sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, liegt steuerlich keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.
Hinweis: Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts ist für das Finanzamt wichtig, wann und wie lange die jeweilige Wohnung genutzt wird, wie groß diese ist und wie sie ausgestattet ist. Von Bedeutung ist außerdem die Zahl der dorthin unternommenen Heimfahrten und die Frage, zu welchem Ort die intensiveren persönlichen Beziehungen bestehen.
Ein eigener Hausstand (Hauptwohnung) setzt voraus, dass die Wohnung aus eigenem Recht, beispielsweise als Eigentümer oder als Mieter, genutzt wird und dass sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Haushaltsführung zumindest beteiligt. Auch bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, muss die finanzielle Beteiligung gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden. Kein eigener Hausstand und somit keine doppelte Haushaltsführung liegen vor, wenn Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern kostenlos lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnen.
Hinweis: Bagatellbeträge reichen als Haushaltskostenbeteiligung nicht aus, denn diese muss monatlich bei mehr als 10 % der laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) liegen.
Wird eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt akzeptiert, dürfen die Kosten der Zweitwohnung (Unterkunftskosten) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat steuermindernd geltend gemacht werden. Eingerechnet werden dürfen hier beispielsweise die Miete inklusive Betriebskosten, Reinigungskosten, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Ist der Arbeitnehmer selbst Eigentümer der Zweitwohnung, darf er Absetzungen für Abnutzung (AfA) und die Schuldzinsen seiner Immobilienfinanzierung abziehen.
Auch Umzugskosten bei Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, sofern der Umzug beruflich veranlasst ist. Für die ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung können zudem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Abziehbar ist zudem eine Familienheimfahrt pro Woche, und zwar mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, der zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort liegt (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer), somit also nur für die einfache Wegstrecke.
Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als…
Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden kann. Es konkretisiert die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, insbesondere hinsichtlich der Fortführungsabsicht des Erwerbers.
Im Besprechungsfall plante der Kläger, ein Grundstück mit einem ehemaligen Gutshof in einen Ferienpark mit barrierefreien Appartements und Freizeitangeboten umzubauen. Seine finanzielle Situation zwang ihn jedoch Ende 2015, das Projekt zunächst auszusetzen. Im Jahr 2019 veräußerte er das Grundstück dann für 650.000 EUR an eine Immobilien-GmbH ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Satzungsgemäßer Gegenstand der Erwerberin war und ist der Erwerb und die Vermittlung von Immobilien. Das Finanzamt qualifizierte diesen Verkauf als steuerfreie Grundstücksveräußerung und verlangte eine Berichtigung der bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge.
Das FG gab dem Finanzamt recht und wies die Klage als unbegründet zurück. Für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Übertragung eines funktionsfähigen Betriebs oder Unternehmensteils erforderlich, so dass eine Fortführung durch den Erwerber möglich ist. Maßgeblich ist dabei die Absicht des Erwerbers, das Unternehmen in der vom Veräußerer vorgesehenen Weise weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall plante die Erwerberin jedoch nicht die Nutzung des Grundstücks als Ferienpark (den es im Übrigen nie gegeben hat), sondern für Wohnzwecke. Somit besteht keine hinreichende Übereinstimmung oder Kontinuität im Unternehmenszweck, was die Annahme einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt.
Da eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgeschlossen ist, wird die Veräußerung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG als steuerfrei behandelt. Die Steuerfreiheit der Grundstücksveräußerung erfordert, dass der Kläger den Vorsteuerabzug für die bisherigen Herstellungskosten und Ausgaben berichtigt. Dies betrifft hier etwa 182.000 EUR der bereits geltend gemachten Vorsteuer.
Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des…
Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.
Hinweis: Da auch Trickbetrüger das Szenario Kassennachschau für sich entdeckt haben, ist es wichtig zu wissen, dass Finanzbeamte im Rahmen einer Kassennachschau niemals zur Zahlung von Bargeld auffordern. Tauchen Finanzbeamte zu einer Kassennachschau auf, sollten sich die zu prüfenden Unternehmer zu Beginn unbedingt die Dienstausweise zeigen lassen, sofern dies nicht ohnehin unaufgefordert geschieht.
Geprüft werden können bei einer Kassennachschau neben elektronischen und computergestützten Kassensystemen auch App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.
Hinweis: Werden im Zuge einer Kassennachschau größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen, so dass dann direkt das gesamte Unternehmen geprüft wird, ohne dass es einer Ankündigung bedarf.
Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der…
Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen, nach der er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen haftet, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das "Dienen" für das Unternehmen weit auszulegen ist. Es genügt hierfür, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.
Unerheblich ist hingegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.
Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Gegenstände, die Unternehmen von wesentlich beteiligten Personen überlassen werden, recht schnell zum Haftungsobjekt werden können. Durch den Verkauf der Gegenstände kann man sich dieser Haftung regelmäßig nicht entziehen, denn sie setzt sich am erhaltenen Surrogat (z.B. am Veräußerungserlös) fort, wenn der Gegenstand bei Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen diente.
Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht.
Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von E-Rechnungen gilt für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für deren Ausstellung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Während große Unternehmen verpflichtet sind, E-Rechnungen ab dem 01.01.2027 auszustellen, gilt diese Verpflichtung für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 EUR erst ab dem 01.01.2028. Auch für die Verwendung bestimmter Formate, die nicht den Anforderungen an die E-Rechnung entsprechen, gibt es bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen.
Grundsätzlich müssen E-Rechnungen in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format erstellt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet sein. Zulässige Formate sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, mit Ausnahmen). Es können auch andere interoperable Formate verwendet werden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Das BMF-Schreiben behandelt auch die Übermittlung und den Empfang von E-Rechnungen sowie Regelungen zur Rechnungsberichtigung, zum Vorsteuerabzug und zur Aufbewahrung.
Hinweis: Das finale BMF-Schreiben ist ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Rechnungsstellung in Deutschland. Es bietet Regelungen und Übergangsfristen, um Unternehmen bei der Anpassung zu unterstützen. Viele Anregungen aus der Praxis, insbesondere des Deutschen Steuerberaterverbands, wurden berücksichtigt, um die Umsetzung zu erleichtern. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den notwendigen neuen Vorgaben vertraut machen.