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Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog.…

Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung seit 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beanspruchen können. In der Lohnabrechnung muss eine Abfindung also zunächst wie regulärer Arbeitslohn versteuert werden. Arbeitgeber führen zunächst die volle Steuer ab, was zu einer geringeren Nettoauszahlung führt. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.

Der Steuervorteil geht aber nicht verloren, denn Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich.

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat.

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Bereits seit dem Jahr 2024 können Eltern vorausgefüllte Anträge nutzen, um das Kindergeld zu beantragen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code.

Die Bundesregierung will dieses Verfahren nun noch weiter vereinfachen und hat einen Gesetzesentwurf für ein antragsloses Kindergeld auf den Weg gebracht. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen.

Das neue Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahrs 2027 möglich sein:

  • In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
  • In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schon heute ihre IBAN mitteilen - entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.

Hinweis: Soweit die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung des Kindergelds nicht vorliegen, werden die Eltern auch zukünftig nach der Geburt separat angeschrieben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.

Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten.

Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist nun ausgelaufen: Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.

Zum Hintergrund: Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar. Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte, muss einen Nachweis vorliegen haben. Früher wurde dafür das Rezept aus der Arztpraxis bzw. die ärztliche Verordnung akzeptiert.

Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat, ist dies aber nicht mehr möglich. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter noch angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Ab 2025 ist Schluss mit dieser Ausnahmeregelung. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
  • Art des Rezepts
  • Höhe der Zuzahlung
  • Name der steuerpflichtigen Person

Hinweis: Steuerzahler sollten daher beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.

Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Deutschland oder umkehrt, stellt sich häufig die Frage der Doppelbesteuerung.

Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Deutschland oder umkehrt, stellt sich häufig die Frage der Doppelbesteuerung. Um eine solche zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die die Aufteilung der Steuern zwischen beiden Staaten regeln. Verzichtet der andere Staat auf die Besteuerung, kann Deutschland aufgrund nationaler Vorschriften die Besteuerung vornehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden, ob Deutschland zu Recht eine solche Besteuerung vorgenommen hat.

Der Antragsteller wohnt in Deutschland und ist Arbeitnehmer einer luxemburgischen Gesellschaft. In seinen Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 erklärte er ausschließlich nach dem DBA als steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn. Der Antragsteller erhielt auch Vergütungen für Überstunden, die in Luxemburg jedoch steuerfrei belassen wurden. In den Bescheiden für 2021 und 2022 berücksichtigte das Finanzamt die in Luxemburg steuerfrei belassenen Überstundenvergütungen als in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Antrag vor dem FG war nicht erfolgreich. Es bestehen keine Zweifel, dass das für die Überstunden gezahlte Gehalt in Deutschland steuerpflichtig ist. Nach Auffassung des Gerichts unterliegen die Überstundenvergütungen dem Welteinkommensprinzip. Grundsätzlich steht nach dem DBA Luxemburg das Besteuerungsrecht zu. Da Luxemburg die betreffenden Einkünfte tatsächlich nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht insoweit wieder an Deutschland zurück. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile der Einkünfte betroffen sind. Die Überstundenvergütungen wurden daher zu Recht in Deutschland versteuert.

Steuerfrei bis zu 2.000 EUR im Monat - diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende…

Steuerfrei bis zu 2.000 EUR im Monat - diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende Augen. Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zu dieser Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Ruheständler gleichwohl folgende drei steuerliche Aspekte beachten:

  • Steuerpflicht bei hohen Aktivrenten: Der Lohn, der den Freibetrag von 2.000 EUR übersteigt, wird sofort monatlich besteuert. Er treibt zudem den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte in die Höhe.
  • Abgabe von Steuererklärungen: Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Die Abgabe ist aber grundsätzlich sinnvoll, da die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und ggf. Rentenversicherung in der Steuererklärung abgesetzt werden können.
  • Werbungskostenabzug: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören unter anderem die im Wirtschaftsjahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen. Nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 EUR werden diese anteilig dem Gewinn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) über eine Hinzurechnung entscheiden.

Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und verkauft. In allen Streitjahren pachtete sie Acker- und Grünflächen und mietete in 2018 eine Erntemaschine. In ihren Steuererklärungen rechnete sie die Miet- und Pachtzinsen anteilig dem Gewinn hinzu. Das Finanzamt übernahm diese Werte. Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs beantragte die Klägerin, die Hinzurechnung auf 0 EUR zu reduzieren. Nach dem Urteil seien Miet- und Pachtzinsen für der Produktion dienende Wirtschaftsgüter nicht hinzuzurechnen, soweit sie in Herstellungskosten einzubeziehen wären.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Miet- und Pachtzinsen sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen. Der entsprechende Aufwand wird dadurch neutralisiert. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, als auch für solche, in denen keine Aktivierung erfolgt, weil die Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Der Auffassung des Finanzamts, wonach im Einzelfall zu mutmaßen wäre, wie der Steuerpflichtige die unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter bilanziell behandelt hätte, folgte das Gericht nicht.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da ein solcher Sachverhalt bisher noch nicht entschieden wurde.

Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen

Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.

Die Kläger waren verheiratet und wurden für das Jahr 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger nahm im September 2022 eine neues Beschäftigungsverhältnis auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2022 machte er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Als Unterkunft am Beschäftigungsort gab er ein Wohnmobil an, das er bereits im Januar 2022 angeschafft hatte. Das Wohnmobil stellte er nach seinem Vortrag werktags auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz auf dem Firmenparkplatz ab, wo ihm auch Strom und Wasser zur Verfügung standen.

Am Wochenende nutzte er das Wohnmobil regelmäßig für die Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Als Begründung gab es an, ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes, weil es keine dauerhafte selbständige Unterkunft sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar sei ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte geeignet. Im konkreten Fall lag nach Ansicht des Gerichts jedoch keine doppelte Haushaltsführung vor, weil der Kläger das Wohnmobil regelmäßig für die wöchentlichen Familienheimfahrten nutzte und damit die erforderliche dauerhafte räumliche Trennung von Hauptwohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort jeweils am Wochenende aufgehoben wurde. Eine "Zweitwohnung", die dem Kläger am Beschäftigungsort jederzeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ständig zur Verfügung stand, habe eben nicht vorgelegen.

Ist ein Vorsteuervergütungsantrag bereits dann in Gefahr, wenn er nicht exakt den formalen Vorgaben entspricht?

Ist ein Vorsteuervergütungsantrag bereits dann in Gefahr, wenn er nicht exakt den formalen Vorgaben entspricht? Das Verfahren bietet Unternehmern die Möglichkeit, im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, sofern sie dort nicht steuerlich registriert sind und keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Es ist sowohl für EU- als auch für Drittlandsunternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln (FG) macht jedoch deutlich, dass strenge formelle Anforderungen schnell zum Stolperstein werden können, und wirft zugleich Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auf.

Im Besprechungsfall beantragte ein in Polen ansässiges Bauunternehmen die Vergütung deutscher Vorsteuer über das elektronische Portal seines Heimatstaats und fasste dabei 121 Rechnungen in einer Antragsposition zusammen, ergänzt um eine tabellarische Aufstellung mit allen relevanten Angaben. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, da weder eingescannte Originalrechnungen vorlagen noch eine Einzelerfassung der Rechnungen in separaten Datensätzen erfolgt war. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Ein später fristgerecht korrigierter Antrag wurde wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt.

Hinweis: Nach deutschem Recht ist der Antrag "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" über ein elektronisches Portal zu übermitteln, wobei in der Praxis jede Rechnung in einem eigenen Datensatz erfasst werden muss. Demgegenüber verlangt das Unionsrecht lediglich einen elektronischen Antrag mit allen erforderlichen Rechnungsangaben, ohne die konkrete technische Ausgestaltung festzulegen.

Das FG hat daher dem Europäischen Gerichtshof zwei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und äußert Zweifel, ob ein Mitgliedstaat verlangen darf, dass jede Rechnung in einem gesonderten Datensatz übermittelt wird, wobei ein Antrag bei Nichteinhaltung des vorgegebenen technischen Formats als unwirksam gilt, während eine selbsterstellte, maschinenlesbare Aufstellung ausreichend ist und ein formal abweichend eingereichter Antrag dennoch fristwahrend sein kann. Zwischenzeitlich wurde der Fall an das Gericht der EU (EuG) verwiesen.

Hinweis: Die Entscheidung des EuG wird klären, ob die nationalen Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der Antragstellung unionsrechtskonform sind. Wird die Praxis als zu restriktiv bewertet, könnten sich künftig Erleichterungen ergeben.

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer.

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, unterhielt umfangreichen Grundbesitz und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass trotz überwiegend vermögensverwaltender Tätigkeit insgesamt gewerbliche Einkünfte vorlägen.

Begründet wurde dies insbesondere mit den Beteiligungseinkünften sowie der gesellschaftsrechtlichen Struktur, da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte. Nach Ansicht des Finanzamts war daher die BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewerbesteuerpflicht nicht anwendbar. In der Folge wurde ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, so dass sie eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin war. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft bereits kraft Rechtsform als gewerblich geprägt gilt und damit sachlich gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerblichkeit entfällt daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht bleiben.

Auch eine Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuer kam nicht in Betracht, da ein Teil der Immobilien dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin diente.

Hinweis: Haben Sie Fragen zu Gewerbesteuerpflicht und wie sich die Gewerbesteuer ermittelt? Wir unterstützen Sie gerne.

Wer schuldet die Mehrwertsteuer, wenn mehrere Unternehmen aus verschiedenen Ländern eng zusammenarbeiten und gemeinsam Leistungen erbringen?

Wer schuldet die Mehrwertsteuer, wenn mehrere Unternehmen aus verschiedenen Ländern eng zusammenarbeiten und gemeinsam Leistungen erbringen? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst. Im Mittelpunkt stand die Klärung der Frage, welches Unternehmen bei grenzüberschreitenden Strukturen tatsächlich als Steuerpflichtiger anzusehen ist. 

Beteiligt waren eine Gesellschaft aus der Tschechischen Republik sowie drei Unternehmen aus den Vereinigten Staaten, die in Tschechien über Zweigniederlassungen tätig waren. Alle Unternehmen erbrachten Dienstleistungen an Endverbraucher, insbesondere die Bereitstellung von Internetanschlüssen. Zwischen den Beteiligten bestanden enge personelle und organisatorische Verflechtungen. Eine zentrale Person leitete sowohl die tschechische Gesellschaft als auch die Zweigniederlassungen der US-Unternehmen. Zudem wurden Verträge teilweise unter Verwendung gemeinsamer Kontaktdaten abgeschlossen und Infrastruktur gemeinsam genutzt.

Die Steuerverwaltung ging daher von einem einheitlichen Zusammenschluss aus und bestimmte die tschechische Gesellschaft als "benannten Gesellschafter", der die Mehrwertsteuer der gesamten "Gesellschaft" schuldet - einschließlich der Umsätze der Zweigniederlassungen. Der Fall wurde dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob eine solche Zurechnung zulässig ist, auch wenn andere Gesellschafter (Beteiligte) mit den Endverbrauchern über die Erbringung der Dienstleistungen verhandelt haben.

Nach Auffassung des EuGH ist für die Bestimmung des Steuerpflichtigen entscheidend, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass ein Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenverantwortlich tätig wird und das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schließt deren Selbständigkeit nicht aus. Im konkreten Fall sprachen die Umstände dafür, dass die Zweigniederlassungen gegenüber Kunden eigenständig auftraten und ihre Leistungen selbst erbrachten. Daher könnten sie selbst als Steuerpflichtige anzusehen sein und nicht die tschechische Gesellschaft.

Hinweis: Für die Mehrwertsteuer ist das tatsächliche Auftreten nach außen entscheidend, nicht allein interne Vereinbarungen oder organisatorische Verflechtungen. Gleichzeitig bleibt offen, inwieweit nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse als Unternehmer gelten können, so dass weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.