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Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im…
Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Der Staat greift diesen Personen durch steuerliche Erleichterungen unter die Arme, die an den Grad der Behinderung (GdB) anknüpfen. Seit 2026 gelten diesbezüglich einige Neuerungen:
Neuer Bewertungsmaßstab: Bereits seit Herbst 2025 gelten überarbeitete versorgungsmedizinische Grundsätze, die sich im Jahr 2026 erstmals flächendeckend auswirken. Während früher bei der Feststellung des GdB v.a. Diagnosen im Mittelpunkt standen, kommt es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlich beeinträchtigt. Für Betroffene bedeutet das, dass ärztliche Unterlagen künftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern v.a. die funktionalen Einschränkungen möglichst genau beschreiben sollten.
Wer etwa unter chronischen Schmerzen, psychischen Belastungen oder Bewegungseinschränkungen leidet, sollte genau dokumentieren lassen, wie sich diese im täglichen Leben auswirken. Diese neue Betrachtungsweise kann dazu führen, dass der GdB sich in manchen Fällen verändert und niedriger als bisher ausfällt.
Digitaler Steuernachweis: Zum 01.01.2026 wurde ein Verfahren eingeführt, mit dem der GdB digital an die Finanzämter übermittelt wird. Dies gilt aber grundsätzlich nur für Feststellungen, die nach dem 31.12.2025 getroffen wurden. Es wird somit künftig einfacher, den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag zu erhalten, da kein Papiernachweis über den GdB mehr nötig ist.
Der Pauschbetrag liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 2.840 EUR pro Jahr. In besonderen Fällen kann er sogar bis zu 7.400 EUR betragen. Die finanzielle Entlastung erhöht sich mit steigendem GdB und wird pauschal gewährt. Sie ist unabhängig davon, ob und welche Kosten für die Beeinträchtigung tatsächlich angefallen sind.
- Keine automatische Pauschbetragsgewährung: Obwohl die Finanzbehörden nun digital Kenntnis über vorhandene GdB erhalten, gewähren sie den Behinderten-Pauschbetrag leider nicht automatisch. Nach wie vor muss dieser in der Steuererklärung aktiv beantragt werden, indem ein Häkchen gesetzt wird. Der Grund liegt in einem Wahlrecht, nach dem Steuerzahler anstelle des Pauschbetrags auch ihre tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten absetzen dürfen.
Hinweis: Auch bei Krankheiten wie Schlafapnoe, Diabetes, Tinnitus oder schwerer Migräne kann sich die Feststellung eines GdB lohnen. Bereits ab einem GdB von 20 besteht Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 EUR pro Jahr. Ab einem GdB von 50 gilt man zudem als schwerbehindert und profitiert von weiteren Vorteilen wie einer Woche zusätzlichem bezahlten Urlaub, besonderem Kündigungsschutz oder Vergünstigungen im Alltag für ÖPNV-Fahrten oder bei Eintrittspreisen. Wer seine Rechte kennt und aktiv handelt, kann von den Vergünstigungen profitieren – sowohl im Alltag als auch im Steuerbescheid.
Wer politische Parteien finanziell unterstützt, tut dies meist aus Überzeugung - der Staat belohnt dieses Engagement jedoch zusätzlich durch deutliche…
Wer politische Parteien finanziell unterstützt, tut dies meist aus Überzeugung - der Staat belohnt dieses Engagement jedoch zusätzlich durch deutliche Steuervorteile. Spenden und Mitgliedsbeiträge an anerkannte politische Parteien konnten bis einschließlich 2025 bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden - die jährliche Steuerersparnis betrug somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 EUR).
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde dieser sog. Direktabzug von Parteispenden nun verdoppelt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 lassen sich Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien nun bis zu 3.300 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 6.600 EUR) zu 50 % von der Steuer abziehen - die jährliche Steuerersparnis beträgt somit nun bis zu 1.650 EUR (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR).
Neben dem Direktabzug existiert noch ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug, der ebenfalls verdoppelt wurde: Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über den Höchstbetrag für den Direktabzug hinausgehen, können auch ab 2026 weiterhin als reguläre Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser zusätzliche Abzug ist ab 2026 für Beträge bis zu 3.300 EUR (bei Zusammenveranlagung bis 6.600 EUR) möglich; bis einschließlich 2025 lag der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug noch bei 1.650 EUR (bei Zusammenveranlagung: 3.300 EUR).
2026 lassen sich in der Summe also Parteispenden von bis zu 6.600 EUR absetzen (bei zusammenveranlagten Paaren: bis 13.200 EUR).
Hinweis: Als Nachweis genügt bei Spenden bis 300 EUR in der Regel ein Kontoauszug. Für höhere Beträge ist hingegen eine Zuwendungsbestätigung der Partei nötig.
Kinder machen viel Freude, kosten aber bekanntlich auch viel Geld.
Kinder machen viel Freude, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Der Staat trägt dieser besonderen Belastung dadurch Rechnung, dass er Eltern mit einer Vielzahl steuerlicher Entlastungen unterstützt.
Bekannteste Unterstützung ist das Kindergeld. Es beträgt im Jahr 2026 für jedes Kind 259 EUR pro Monat. Alternativ erhalten Eltern einen Freibetrag für Kinder; dieser besteht bei zusammen veranlagten Ehegatten aus einem Kinderfreibetrag von 6.828 EUR und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 2.928 EUR (Werte für 2026). In der Summe dürfen Eltern also 9.756 EUR pro Kind verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Hinweis: Eltern erhalten allerdings nur eine Form der Steuererleichterung - entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie eine Einkommensteuererklärung einreichen, prüft das Finanzamt automatisch, was für sie günstiger ist.
Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Dieser beträgt derzeit monatlich höchstens 297 EUR pro Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Zusätzlich zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag erkennt der Fiskus 80 % der angefallenen Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 EUR jährlich pro Kind, als Sonderausgaben an, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abziehbar sind u.a. die Kosten für die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen, sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen.
Auch Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, werden steuermindernd anerkannt. Kinderbetreuungskosten können Eltern allerdings nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass Kosten für die Verpflegung keine absetzbaren Kinderbetreuungskosten sind.
Alleinerziehende Elternteile können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 EUR pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 EUR. Sie können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder die Lohnsteuerklasse II wählen. Im letzteren Fall wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird.
Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können Eltern auf Antrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 EUR jährlich erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern für das Kind noch Kindergeld beziehen.
Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in ihrer Freizeit ehrenamtlich - v.a. in Sportvereinen, in…
Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in ihrer Freizeit ehrenamtlich - v.a. in Sportvereinen, in sozialen und kulturellen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Kirchen. Wer sich auf diese Weise engagiert, kann seit 2026 eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten, ohne darauf Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen: Zu Beginn des Jahres wurde die Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 EUR pro Jahr angehoben. Auch die Ehrenamtspauschale ist gestiegen, und zwar um 120 EUR auf 960 EUR im Jahr. Zuletzt waren die beiden Pauschalen im Jahr 2021 angepasst worden.
Je nach Art des konkreten Ehrenamts greift entweder die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale:
- Die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhalten nicht nur klassische Trainer in Sportvereinen, sondern auch nebenberufliche Ausbilder, Betreuer, Pflegende, Chorleiter und Künstler in gemeinnützigen Vereinen. Begünstigt ist auch eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an staatlichen Universitäten, Schulen und Volkshochschulen.
- Die steuerfreie Ehrenamtspauschale können Vereinsvorsitzende, Schriftführer, Platzwarte, Schiedsrichter und Kassenwarte für ihre Tätigkeit beanspruchen.
Egal, ob Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner oder Auszubildende - jeder kann für seine nebenberuflichen Ehrenämter jeweils beide Pauschalen bis zum Höchstbetrag beanspruchen, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen.
Beispiel: Ein Amateurtrainer betreut 2026 die Nachwuchsmannschaft seines Vereins und erhält dafür 2.000 EUR. Diese Summe liegt innerhalb der 3.300-EUR-Übungsleiterpauschale und ist somit komplett steuerfrei. Zusätzlich ist er im Verein als Kassenwart tätig und erhält dafür 960 EUR. Auch dieser Betrag ist aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei.
Die Pauschalen werden vom Finanzamt jedoch nur gewährt, wenn die Tätigkeit kein Vollzeitjob ist. Der zeitliche Aufwand darf max. ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen. Zudem muss der Auftrag- oder Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation sein. Dazu gehören bspw. Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, aber auch Umweltschutzorganisationen und das Deutsche Rote Kreuz. Wichtig ist außerdem, dass die ehrenamtliche Tätigkeit direkt oder unterstützend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Wird ein Grundstück übertragen - etwa im Wege der Schenkung oder Erbfolge - ist für steuerliche Zwecke zunächst der Grundstückswert zu ermitteln.
Wird ein Grundstück übertragen - etwa im Wege der Schenkung oder Erbfolge - ist für steuerliche Zwecke zunächst der Grundstückswert zu ermitteln. Sind mehrere Personen Eigentümer des Grundstücks, wird der jeweilige Miteigentumsanteil am Grundstück bewertet. Die Finanzverwaltung hat zur Bewertung von Grundstücken sogenannte Gutachterausschüsse, die den Grundstückswert anhand ähnlicher Grundstücke ermitteln. Steuerpflichtige haben jedoch auch die Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Nachweis gelingt.
Die Schenkerin war an zwei Grundstücken als Miteigentümerin beteiligt. Sie schenkte ihre Miteigentumsanteile zu je 1/3 an die drei Kläger und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Bei beiden Grundstücken blieb die tatsächlich realisierte Geschossflächenzahl hinter der angegebenen gebietstypischen Geschossflächenzahl zurück. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Ertragswertverfahren fest. Die Kläger legten dagegen eigene Gutachten vor.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Schon im typisierten Ertragswertverfahren ergab sich ein zu hoher Bodenwert, da der zugrunde gelegte Bodenrichtwert nicht an die geringere tatsächliche Geschossflächenzahl angepasst worden war. Darüber hinaus gelang den Klägern der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten. Zwar war das erste Gutachten aufgrund des falschen Stichtags nicht verwertbar, das zweite konnte jedoch den notwendigen Nachweis erbringen. Auch wurde das gewählte Bewertungsverfahren hinreichend plausibel begründet.
Insbesondere legte der Sachverständige schlüssig dar, weshalb sich im konkreten Fall das Vergleichswertverfahren gegenüber anderen Methoden als geeigneter darstellte. Die vom Gutachter angesetzten Abschläge für das Nießbrauchsrecht sowie für die Übertragung nur eines Miteigentumsanteils wurden hingegen nicht berücksichtigt.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Zulässigkeit eines Marktanpassungsabschlags bei Übertragung nur eines Miteigentumsanteils bestehen.
Beziehen Sie im Alter Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung, sind diese auch teilweise steuerpflichtig.
Beziehen Sie im Alter Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung, sind diese auch teilweise steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt über den sogenannten Ertragsanteil. Dieser hängt von dem Alter ab, welches Sie bei Rentenbeginn hatten. Je jünger man bei Beginn der Rente ist, umso höher ist der steuerpflichtige Anteil. Der Ertragsanteil der Rente ist gesetzlich festgelegt, der andere Teil der Rente ist dann steuerfrei. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob es sich bei den streitigen Leistungen um eine Leibrente handelt und damit eine Besteuerung nach dem Ertragsanteil vorzunehmen ist.
Der Kläger hatte schon im Jahr 1991 zwei private Rentenversicherungen abgeschlossen. Im Streitjahr 2021 vertrat er die Auffassung, die daraus erzielten Rentenzahlungen seien steuerfrei. Dabei berief er sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Rentenzahlungen aus einem begünstigten Versicherungsvertrag zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Sie seien steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeiträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteige. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und besteuerte die Rentenzahlungen mit einem Ertragsanteil von 23 % bzw. 22 %.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ist die Besteuerung des Ertragsanteils von Renten aus Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, rechtmäßig. Zwar hat sich die Rechtslage seit Vertragsabschluss geändert und diese Änderung wirkt sich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume aus. Eine solche Rückwirkung ist jedoch nach Ansicht des Gerichts verfassungsrechtlich unbedenklich.
Zudem entsprach es der langjährigen Verwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus solchen Versicherungsverträgen - soweit nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde - nicht den Kapitalerträgen zuzuordnen, sondern mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Die Kläger mussten daher mit einer Versteuerung rechnen, sofern sie nicht die einmalige Kapitalauszahlung gewählt haben.
Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH entscheidet.
Der Bundesfinanzhof (BFHI) hat kürzlich entschieden, dass Unternehmen für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell eine Rückstellung…
Der Bundesfinanzhof (BFHI) hat kürzlich entschieden, dass Unternehmen für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden dürfen. Geklagt hatte ein Betrieb, der bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell angeboten hatte. Dieses hatte vorgesehen, dass sich die entsprechenden Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen können.
Voraussetzung hierfür war, dass der Anstellungsvertrag bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre lief und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wurde. Das Finanzamt erkannte die vom Betrieb gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur bezogen auf diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.
Der BFH widersprach jedoch und entschied, dass eine Rückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden darf, mit denen am betreffenden Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen worden war und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden hatten, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch hatten.
Zur Höhe der Rückstellung verwies der BFH darauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird. Daher muss der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung verteilt werden.
Hinweis: Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit nun wieder vor dem Finanzgericht anhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden und zur endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung klären, inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung getragen werden muss.
Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Zahl der Urlaubstage pro Jahr kann durch den Arbeitgeber allerdings erhöht werden. In der Regel muss der Urlaub eines Jahres bis Ende März des Folgejahres genommen werden, da er ansonsten verfällt. Wird man jedoch während des Urlaubs krank und weist dies durch eine ärztliche Bescheinigung nach, werden die Urlaubstage nicht angerechnet. Aber was ist, wenn man keine Gelegenheit mehr hat, den Urlaub zu nehmen, und dieser ausgezahlt wird? In einem solchen Fall musste das Finanzgericht München (FG) über die Besteuerung entscheiden.
Kläger sind die Erben von M. M war schwer erkrankt und konnte daher seinen Urlaub der Jahre 2020 bis 2022 nicht nehmen. Er verstarb im Oktober 2022. Die Lohnsteuerbescheinigung für 2022 enthielt neben dem Gehalt, einem Bonus und Weihnachtsgeld auch die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage der Jahre 2020 bis 2022. Während das Finanzamt die Einkommensteuer für 2022 ohne Berücksichtigung einer Steuerermäßigung festsetzte, begehrten die Kläger eine ermäßigte Besteuerung der ausgezahlten Urlaubstage.
Die Klage vor dem FG München war erfolgreich. Außerordentliche Einkünfte sind etwa Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, also für Tätigkeiten, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken. Eine bloße Nachzahlung von Vergütungen, die in einem einzelnen Jahr verdient wurden, reicht hingegen nicht aus. Bei einer Überstundenvergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt jedoch eine mehrjährige Vergütung vor, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigt. Auch die erhaltene Urlaubsvergütung wurde für mehrere Jahre, die Jahre 2020 bis 2022, gezahlt. Die Argumentation des Finanzamts, wonach sich der Urlaubsanspruch jeweils auf ein einzelnes Jahrbeziehe, überzeugte das Gericht nicht. Entscheidend war vielmehr, dass eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs zu Lebzeiten des M nicht zulässig war. Erst bei dessen Tod wandelte sich der Arbeitsfreistellungsanspruch in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um.
Hinweis: Da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Fallkonstellation vorliegt, wurde die Revision zugelassen – und auch bereits eingelegt.
Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog.…
Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.
Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung seit 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beanspruchen können. In der Lohnabrechnung muss eine Abfindung also zunächst wie regulärer Arbeitslohn versteuert werden. Arbeitgeber führen zunächst die volle Steuer ab, was zu einer geringeren Nettoauszahlung führt. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.
Der Steuervorteil geht aber nicht verloren, denn Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich.
Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat.
Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Bereits seit dem Jahr 2024 können Eltern vorausgefüllte Anträge nutzen, um das Kindergeld zu beantragen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code.
Die Bundesregierung will dieses Verfahren nun noch weiter vereinfachen und hat einen Gesetzesentwurf für ein antragsloses Kindergeld auf den Weg gebracht. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen.
Das neue Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahrs 2027 möglich sein:
- In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
- In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.
Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schon heute ihre IBAN mitteilen - entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.
Hinweis: Soweit die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung des Kindergelds nicht vorliegen, werden die Eltern auch zukünftig nach der Geburt separat angeschrieben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.