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Der Sommer hat in diesem Jahr so mancherorts für neue Hitzerekorde gesorgt.
Der Sommer hat in diesem Jahr so mancherorts für neue Hitzerekorde gesorgt. Viele Erwerbstätige flüchteten in dieser Zeit in ihr Homeoffice, wo es teils noch erträglicher als im Betrieb war. Doch bei anhaltender Hitze wurden schnell auch die eigenen vier Wände häufig zur Sauna. Es liegt daher die Frage nahe, ob der Kauf einer Klimaanlage für das Homeoffice beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist, so dass man die Kosten für Anschaffung und Betrieb steuerlich absetzen kann.
Ob das Finanzamt (FA) die Absetzung akzeptiert, hängt vom Arbeitsplatz ab: Hat das FA den Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, darf die Klimaanlage abgesetzt werden. Dies ist allerdings mittlerweile nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der eigenen gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und zu mindestens 90 % betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist.
Die Anschaffungskosten für eine mobile Klimaanlage zählen dann zu den absetzbaren Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe auf Grundlage der dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 952 €, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Teurere Geräte müssen dagegen über ihre Nutzungsdauer (regelmäßig 11 Jahre) abgeschrieben werden.
Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein.
Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer abgesetzt werden.
Wer keinen Tätigkeitsmittelpunkt im Homeoffice hat oder lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind dann von der täglichen Homeofficepauschale von 6 € abgedeckt. Wird die Klimaanlage von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut oder gewartet, können aber zumindest die reinen Handwerkerlöhne steuerlich berücksichtigt werden. Das FA zieht 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 €, direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung vorliegen.
In den letzten Wochen des Jahrs 2026 können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2026 zu senken.
In den letzten Wochen des Jahrs 2026 können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2026 zu senken:
- Werbungskosten:Jeder Arbeitnehmer erhält eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 €. Diesen Betrag zieht das Finanzamt (FA) alljährlich automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 € geltend, erzielt er dadurch also steuerlich keinen Mehrwert. Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zu sammeln, damit die 1.230-€-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2026 entstanden sind und dann ggf. noch Werbungskosten vorverlagern. Absetzbar sind bspw. Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Laptops), typische Berufskleidung oder Fortbildung.
- Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Physiotherapie, Medikamente, Brillen oder Zahnersatz können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das FA aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten ebenfalls möglichst jahresweise zusammenfassen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen in 2026 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und bspw. eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2026 bisher nur wenige oder noch keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, diese Kosten auf 2027 zu verschieben.
- Handwerkerleistungen: Eine gänzlich andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das FA erkennt Lohnkosten bis 6.000 € pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 €. Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist möglich, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2026 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
Wenn Sie etwas verschenken, fällt darauf Schenkungsteuer an, die zunächst berechnet werden muss.
Wenn Sie etwas verschenken, fällt darauf Schenkungsteuer an, die zunächst berechnet werden muss. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Schenkung, der bei einer Geldschenkung natürlich einfach und bei börsennotierten Aktien anhand des Börsenkurses zu ermitteln ist. Bei Vermögensgegenständen wie Grundstücken oder Kunstwerken gestaltet sich das schwieriger. Hier muss der Wert regelmäßig nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften festgestellt werden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um vier Grundstücksbewertungen für Zwecke der Schenkungsteuer.
Der Schenker übertrug auf vier Personen (Kläger) Anteile an der E-GmbH. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte auch ein Grundstück, weshalb für Zwecke der Schenkungsteuer dessen Grundbesitzwert festgestellt werden sollte. Das Finanzamt erließ daraufhin vier Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts. In diesen wurde jeweils die GmbH als Grundstückseigentümerin ausgewiesen und jeweils einer der vier beschenkten Kläger als Beteiligter. Angaben zum Schenker enthielten die Bescheide nicht. Hiergegen legten die Kläger mit gemeinsamem Schreiben Einspruch ein, verwiesen auf das bereits eingereichte Sachverständigengutachten, in dem der Grundstückswert niedriger beziffert wurde, und beantragten eine antragsgemäße Veranlagung.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung waren rechtswidrig und nichtig. Zwar hatte das Finanzamt zutreffend für jeden Schenkungsvorgang einen gesonderten Bescheid erlassen. Die Bescheide hätten aber jeweils gegenüber dem Schenker und dem betreffenden Beschenkten ergehen müssen. Im Streitfall waren die Bescheide jedoch nicht gegenüber dem Schenker ergangen, da in ihnen keine Angaben zum Schenker gemacht wurden. Der Senat folgte damit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Feststellungsbescheid, der nicht an alle Beteiligten gerichtet ist, für die er inhaltlich bestimmt ist, nichtig ist.
Hinweis: Die Revision wurde zwar zugelassen, das Finanzamt machte davon allerdings keinen Gebrauch. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Das alte Bad muss dringend saniert werden, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich oder die Terrasse soll vergrößert werden?
Das alte Bad muss dringend saniert werden, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich oder die Terrasse soll vergrößert werden? Wer sein Zuhause verschönern oder instand halten lässt, muss die Kosten nicht allein tragen: Die Lohnkosten von Handwerkerleistungen im Privathaushalt können zu 20 %, max. 1.200 € pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abgezogen werden.
Dieser Steuerbonus für Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt (FA) für eine Vielzahl von Arbeiten gewährt: Von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine oder das Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens werden zahlreiche Arbeiten anerkannt. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter. Eigentümer und Mieter profitieren gleichermaßen.
Abziehbar sind allerdings nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerker zuzüglich deren Fahrtkosten und die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine sind hingegen vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Damit das FA den Abzug akzeptiert, muss die Arbeit im Haushalt oder dessen unmittelbarem Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt werden.
Handwerkerleistungen dürfen sogar bei einem Neubau abgesetzt werden. Entscheidend ist, dass sie erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die Eigentümer bereits fest in ihrem bezugsfertigen Haus wohnen. Um spätere Zweifel beim FA ausräumen zu können, sollten Privathaushalte ihren Einzugstag dokumentieren, z. B. durch Speditionsrechnung oder Ummeldebescheinigung. Als bezugsfertig gilt ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sowie Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind.
Das FA akzeptiert allerdings keine Barzahlung. Als Nachweise werden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssen auf der Rechnung immer getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen werden. Daher sollten Auftraggeber unbedingt ihre Rechnung kontrollieren und bei Bedarf monieren. Eine steuerliche Förderung scheidet zudem aus, wenn für dieselbe Baumaßnahme bereits ein anderes staatliches Förderprogramm in Anspruch genommen wird (z.B. eine KfW-Förderung).
Hinweis: Ist der maximale Steuervorteil von 1.200 € für ein Jahr bereits ausgeschöpft, kann eine geschickte Planung der Ausgaben und Auftragsvergabe sinnvoll sein. In diesem Fall kann es sich anbieten, größere Maßnahmen zu splitten und die Rechnungslegung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen.
Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich u.a. dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden…
Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich u.a. dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Eine Berücksichtigung des Kinds aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes setzt aber voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht - es also ausbildungswillig ist.
Dieses in der Praxis durchaus streitbehaftete Erfordernis der Ausbildungswilligkeit hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem ein volljähriger Sohn während der Corona-Pandemie im April 2021 seine Ausbildung zum Hotelfachmann abgebrochen hatte. Er hatte sich daraufhin arbeitsuchend (nicht ausbildungssuchend) gemeldet und zunächst verschiedene Jobs in der Gastronomie angenommen. Erst ab August 2022 nahm er schließlich eine neue Ausbildung zum Dachdecker auf. Für die Zeit nach dem Ausbildungsabbruch (ab Mai 2021) bis zur Bewerbung für die Dachdeckerausbildung (bis Mai 2022) forderte die Familienkasse das Kindergeld zurück, da sie keine Ausbildungswilligkeit des Kinds erkennen konnte.
Der BFH gab der Familienkasse nun Recht und sah den Ausbildungswillen ebenfalls nicht als belegt an. Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich ein Kind für den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bewerben. Der Sohn hatte sich im vorliegenden Fall jedoch nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt beworben, sondern zunächst in der Gastronomie gejobbt. Er hatte vor Gericht ausgesagt, dass er angesichts der gedrückten Stimmung in der Branche während der Corona-Pandemie keine Erfolgsaussichten für eine Bewerbung gesehen und sich daher gar nicht erst beworben hatte. Der BFH betonte jedoch, dass eine kindergeldrechtliche Anerkennung auch in Zeiten der Pandemie vorausgesetzt habe, dass sich ein Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Hinweis: Die Ausbildungsbereitschaft muss sich in belegbaren ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zeigen. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt den Familienkassen und Gerichten nicht. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit und das ernsthafte Bemühen des Kindes, einen Ausbildungsplatz zu finden, muss der Kindergeldberechtigte beibringen.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Befindet sich das Kind etwa noch in einer Berufsausbildung, ist es weiterhin kindergeldberechtigt. Als Berufsausbildung kommen nicht nur eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, dass Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorbereiten. Im Streitfall hatte die Tochter (Klägerin) an einem Fernlehrgang teilgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies als Berufsausbildung einzustufen ist.
Die Klägerin hatte die Realschule erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 01.05.2025 nahm sie an einem Fernlehrgang „Geprüfte/r Fotodesigner/in (ILS)“ teil. Die Studiengebühr betrug monatlich 140 €. Der Vater beantragte Kindergeld für die Klägerin, die zwar das 18. Lebensjahr bereits vollendet, aber bisher noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, der Fernlehrgang nehme die Zeit und die Arbeitskraft der Tochter nicht überwiegend in Anspruch und stelle daher keine Berufsausbildung dar. Auch der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, denn der Fernlehrgang sei auch keine berufsvorbereitende Maßnahme.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Klägerin war kindergeldberechtigt. Sie war zwar volljährig, hatte aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde durch den Lehrgang für einen Beruf ausgebildet. In Berufsausbildung befinde sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite. Die Ausbildungsmaßnahme müsse nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Auch ein Selbststudium oder die Teilnahme an einem Fernlehrgang könnten eine Berufsausbildung sein. Daran seien zwar strengere Anforderungen zu stellen, als wenn die Ausbildungsstätte regelmäßig aufgesucht werde. Nach Ansicht des Gerichts lag im Streitfall jedoch eine Berufsausbildung vor, der die Klägerin ernsthaft nachging. Unerheblich sei dabei, dass das Jobcenter die Maßnahme nicht als Berufsausbildung oder anderweitig gefördert habe.
Im Steuerrecht stellt sich bei Verträgen und Vereinbarungen oft die Frage, ob diese einem Fremdvergleich standhalten.
Im Steuerrecht stellt sich bei Verträgen und Vereinbarungen oft die Frage, ob diese einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, die vereinbarten Konditionen müssen so ausgestaltet sein, wie sie auch zwischen fremden, voneinander unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Hintergrund ist, dass die Verschiebung von Gewinnen oder die Erlangung etwaiger steuerlicher Vorteile vermieden werden soll. Dies spielt insbesondere bei Verträgen einer GmbH eine wichtige Rolle. Hält eine Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht stand, können die gezahlten Vergütungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, sondern werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt und dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Mit dieser Problematik hatte sich das Finanzgericht Münster (FG) zu befassen.
An der Klägerin, einer GmbH, waren jeweils zu 50 % die C-GmbH und D beteiligt. An der C-GmbH wiederum waren E und F zu je 50 % beteiligt. Im Dezember 2014 schloss die durch den Geschäftsführer E vertretene Klägerin mit der ebenfalls durch deren Geschäftsführer E vertretenen C-GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Hiernach sollte die C-GmbH die Klägerin in beratender Funktion bei der Geschäftsführung unterstützen. Als Honorar wurde ein Betrag von 2.500 € pro Monat sowie ein variabler Anteil vereinbart. Letzterer betrug 20 % des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außerplanmäßigen Abschreibungen. In den Jahren 2015 bis 2018 ergaben sich daher Beträge zwischen 250.700 € und 514.000 €. Die Geschäftsführer D und E erhielten kein Gehalt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Honorarzahlungen als vGA qualifiziert.
Die Klage vor dem FG war erfolglos. Bei den Honorarzahlungen handelte es sich um vGA. Sie sind daher bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts hält der Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte einen solchen Vertrag mit einem fremden Dritten nicht geschlossen. Der Leistungsumfang des geschlossenen Vertrags war zu unbestimmt. Außerdem wurde auch keine Obergrenze für die variable Vergütung festgelegt. Die Honorarzahlungen waren daher bei der Ermittlung des Gewinns der GmbH zu berücksichtigen.
Hinweis: Der Fremdvergleich ist auch für Arbeitsverträge oder Mietverträge mit nahen Angehörigen relevant, damit diese steuerliche Anerkennung finden.
Als Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale…
Als Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernung spielt jedoch nicht nur bei den Werbungskosten eine Rolle, sondern auch bei der Besteuerung eines Firmenwagens. Denn für die Fahrten mit Letzterem muss ein geldwerter Vorteil für die Nutzung berücksichtigt werden. Aber welche steuerlichen Folgen hat es, wenn gegenüber dem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung angegeben wurde? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befassen.
Der Kläger, Diplom-Kaufmann und Verkaufsdirektor, nahm am 01.10.2005 eine Beschäftigung in der 99 km von seinem Hauptwohnsitz entfernten Stadt A auf. Er bekam einen Dienstwagen, den er für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Am 01.04.2006 begründete er einen Nebenwohnsitz, der nur 20 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt war. Nach einem späteren Umzug betrug die Entfernung 22 km. Der Kläger teilte diese Änderung seinem Arbeitgeber mit, der daraufhin den geldwerten Vorteil auf Grundlage der kürzeren Entfernung von 22 km berechnete.
Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2009 bis 2014 wurden durch einen Steuerberater erstellt und vom Kläger unterschrieben. Darin wurden allerdings 99 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, woraufhin die Steuerfahndung Ermittlungen einleitete. Der Kläger legte Kalenderaufzeichnungen sowie weitere Unterlagen vor und räumte schließlich Fehler in den Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2019 ein. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerbescheide. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er war der Auffassung, dass es an einer Änderungsnorm fehle und zudem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolglos. Das Finanzamt hatte die Bescheide zu Recht geändert. Gibt ein Arbeitnehmer wahrheitswidrig zu wenige Kilometer an, wird der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagennutzung zu gering ermittelt. Dadurch führt der Arbeitgeber unwissentlich zu wenig Lohnsteuer ab. Wird später die Einkommensteuererklärung ohne einen Hinweis auf die falschen Lohndaten abgegeben, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Der Vorsatz wird durch die bewusst falschen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber begründet. Eine Änderung der Bescheide war möglich, da die Anzahl der Fahrten und die Entfernung neue Tatsachen darstellen. Die Steuer wurde auch verkürzt, da durch die höheren Werbungskosten und den geringeren geldwerten Vorteil die Einkommensteuer nicht in der richtigen Höhe festgesetzt wurde.
Hinweis: Für Arbeitgeber gilt daher: Lassen Sie sich die wichtigen Daten bestätigen. Und für Arbeitnehmer: Geben Sie Änderungen an Ihren Arbeitgeber weiter, damit die Steuer zutreffend festgesetzt wird.
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, müssen Veräußerer die erzielte Wertsteigerung als…
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, müssen Veräußerer die erzielte Wertsteigerung als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Diese Regelung gilt insbesondere für Mietobjekte; selbst bewohnte Immobilien fallen in der Regel nicht unter diese Frist und können jederzeit steuerfrei veräußert werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich bestätigt, dass es bei der Berechnung der Spekulationsfrist auf die Zeitpunkte ankommt, zu denen die obligatorischen Rechtsgeschäfte (d.h. Kaufverträge) abgeschlossen worden sind. Unerheblich für die Fristberechnung ist demnach, zu welchen Zeitpunkten das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück übergegangen ist (Übergang von Nutzen und Lasten).
Im verhandelten Fall wollte ein Kläger erreichen, dass bei seinem Grundstücksgeschäft der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugrunde gelegt wird, so dass er aus der Zehnjahresfrist herausgefallen wäre. Der BFH verwies jedoch darauf, dass sowohl nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der herrschenden Meinung in der Fachliteratur das Datum der Kaufverträge maßgeblich sei. Würde man den Zeitpunkt berücksichtigen, an dem das wirtschaftliche Eigentum an einer Immobilie übergeht, könnten die Vertragsparteien die Frist durch Festlegung dieses Datums beliebig zu ihren Gunsten umgehen.
Hinweis: Immobilieneigentümer sollten die Spekulationsfrist unbedingt im Blick behalten, wenn sie einen Verkauf planen. Da die Preise auf dem Immobilienmarkt in den vergangenen Jahren teils erheblich gestiegen sind, löst ein Verkauf binnen Zehnjahresfrist häufig erhebliche steuerpflichtige Spekulationsgewinne aus. Es lohnt sich daher in vielen Fällen, die Immobilie bis zum Fristablauf zu halten, um die realisierten Wertzuwächse dann ohne Steuerzugriff vereinnahmen zu können.
Wenn Sie erben, wird der Wert des Nachlasses ermittelt und auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer festgesetzt.
Wenn Sie erben, wird der Wert des Nachlasses ermittelt und auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer festgesetzt. Auch wenn Sie nicht direkt einen Geldbetrag, sondern eine Versicherungsleistung erhalten, unterliegt diese der Erbschaftsteuer. Auch solche Hinterbliebenenleistungen werden bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer dann berücksichtigt. Sofern Sie mit dem Erblasser verheiratet waren, wird der Anspruch aus der Versicherung von der Erbschaftsteuer verschont. Ob die Steuerbefreiung auch für nichteheliche Lebensgefährten gilt, hatte das Finanzgericht München (FG) zu entscheiden.
Die Klägerin war die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers. Sie erhielt nach seinem Tod eine Hinterbliebenenleistung von 213.402 € aus einer Direktversicherung. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung der Erbschaftsteuer. Da die Klägerin der Steuerklasse III angehörte, wurde lediglich der Freibetrag von 20.000 € berücksichtigt. Auf den verbleibenden Erwerb wurde ein Steuersatz von 30 % erhoben. Darüber hinaus wurde die Versicherungsleistung auch im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt. Um die hieraus resultierende Doppelbelastung abzumildern, wurde die Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer teilweise angerechnet.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Hinterbliebenenleistung ist als Erwerb von Todes wegen steuerbar. Die Klägerin erfülle als nichteheliche Lebensgefährtin nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Ansicht des FG gab es auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder die Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten noch eine Gesamtbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer von rund 60 % verstießen gegen das Grundgesetz. Eine feste Belastungsobergrenze gebe es nicht.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Angehörigen gut versorgt wissen möchten, beraten wir Sie gerne und informieren Sie über die steuerlichen Konsequenzen.