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Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der…

Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen, nach der er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen haftet, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das "Dienen" für das Unternehmen weit auszulegen ist. Es genügt hierfür, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.

Unerheblich ist hingegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Gegenstände, die Unternehmen von wesentlich beteiligten Personen überlassen werden, recht schnell zum Haftungsobjekt werden können. Durch den Verkauf der Gegenstände kann man sich dieser Haftung regelmäßig nicht entziehen, denn sie setzt sich am erhaltenen Surrogat (z.B. am Veräußerungserlös) fort, wenn der Gegenstand bei Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen diente.

Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht.

Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von E-Rechnungen gilt für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für deren Ausstellung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Während große Unternehmen verpflichtet sind, E-Rechnungen ab dem 01.01.2027 auszustellen, gilt diese Verpflichtung für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 EUR erst ab dem 01.01.2028. Auch für die Verwendung bestimmter Formate, die nicht den Anforderungen an die E-Rechnung entsprechen, gibt es bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen.

Grundsätzlich müssen E-Rechnungen in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format erstellt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet sein. Zulässige Formate sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, mit Ausnahmen). Es können auch andere interoperable Formate verwendet werden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Das BMF-Schreiben behandelt auch die Übermittlung und den Empfang von E-Rechnungen sowie Regelungen zur Rechnungsberichtigung, zum Vorsteuerabzug und zur Aufbewahrung.

Hinweis: Das finale BMF-Schreiben ist ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Rechnungsstellung in Deutschland. Es bietet Regelungen und Übergangsfristen, um Unternehmen bei der Anpassung zu unterstützen. Viele Anregungen aus der Praxis, insbesondere des Deutschen Steuerberaterverbands, wurden berücksichtigt, um die Umsetzung zu erleichtern. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den notwendigen neuen Vorgaben vertraut machen.

Wenn Sie jemandem etwas Gutes tun wollen, können Sie ihm etwas schenken.

Wenn Sie jemandem etwas Gutes tun wollen, können Sie ihm etwas schenken. Abhängig von Ihrer finanziellen Situation kann das von einem Buch bis zu einem Haus alles sein. Natürlich fällt für ein Buch keine Schenkungsteuer an. Bei einem Haus ist dies hingegen der Fall. Darüber hinaus können auch Dinge verschenkt werden, die man nicht verpacken kann, wie beispielsweise Anteile an Gesellschaften. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine Schenkung darstellt oder nicht.

Der Kläger war mit seinem Vater und seinem Bruder an einer GmbH beteiligt. Per Erbvertrag war vereinbart, dass die Söhne vom Anteil des Vaters jeweils die Hälfte erhalten sollten. Am 15.01.2013 annullierte der Vater den Vertrag mit dem Bruder des Klägers. Dieser erklärt sich einverstanden, dass die ursprünglich ihm zugedachten Anteile auf den Kläger übertragen werden. Gleichzeitig verpflichtete er sich, seine Beteiligung mit Wirkung zum 01.11.2017 an die GmbH oder einen von ihr zu benennenden Dritten zu veräußern. Der Vater verstarb im Jahr 2013.

In 2017 veräußerte der Bruder des Klägers seinen Anteil an die GmbH. Die notarielle Übertragung erfolgte in 2018. Das Finanzamt setzte auf den 01.11.2017 gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest, da der Ertragswert des Anteils höher als der Veräußerungspreis war. Dieser wandte ein, dass er mit seinem Bruder zerstritten sei und daher bei der Anteilsübertragung kein Schenkungswille vorgelegen habe.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. An sich ist der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil dieeigentliche Übertragung erst in 2018 und nicht bereits zum 01.11.2017 erfolgte. Zudem wurde auch keine Schenkung vorgenommen. Es fehlte an dem Bewusstsein des Bruders, die Übertragung seines Anteils an der GmbH ohne Verpflichtung bzw. ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gegenleistung zu erbringen. Somit fehlte ein "Wille zur Unentgeltlichkeit" bei der Übertragung. Dieser ist aber laut Gesetzgeber notwendig. Für die Willensbildung ist auf den Vertrag vom 15.01.2013 abzustellen.

Der Senat kommt daher zu der Überzeugung, dass der Bruder ohne Bewusstsein zur Teilentgeltlichkeit der Anteilsübertragung gehandelt hat. Aufgrund des zerstrittenen Verhältnisses der Brüder kann man davon ausgehen, dass die Anteile nicht aus familiären Beweggründen zu einem niedrigeren Wert übertragen wurden.

Ausgaben für die Heilung oder für die Linderung einer Krankheit lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als Krankheitskosten in der…

Ausgaben für die Heilung oder für die Linderung einer Krankheit lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen, sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis. Diese zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und werden steuermindernd berücksichtigt, wenn sie die zumutbare Belastung des Steuerzahlers überschreiten.

Hinweis: Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Der Nachweis dafür kann durch eine ärztliche Verordnung oder eine Verordnung eines Heilpraktikers bzw. einer Heilpraktikerin erfolgen.

Kosten für eine ärztlich verordnete Diät dürfen allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anerkennung von Ausgaben für eine besondere Ernährung stets abgelehnt. Im jüngsten Fall hatte ein Steuerzahler geklagt, dessen Tochter an Zöliakie leidet und deshalb dauerhaft auf glutenfreie Nahrung angewiesen ist. Da diese Lebensmittel meist deutlich teurer sind als "normale" Lebensmittel, wollte er die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Doch der BFH lehnte ab.

Laut Einkommensteuergesetz können Aufwendungen für eine Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies gilt nach der BFH-Rechtsprechung ausnahmslos und somit auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Denn die spezielle Ernährung ersetzt nicht nur mögliche Medikamente, sondern auch übliche Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerzahler angewiesen - somit könnten solche Kosten nicht als außergewöhnlich gewertet werden.

In seinem Urteil äußert der BFH aber Verständnis für Betroffene: Dass die Ausgaben für Steuerzahler, die auf eine spezielle Diätverpflegung angewiesen sind, nicht steuerlich geltend gemacht werden können, bedeute "eine gewisse Härte". Jedoch habe der Gesetzgeber dies in Kauf genommen. Typische Aufwendungen für die Lebensführung, wie beispielsweise Kosten für die Verpflegung, können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden - und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe diese anfallen.

Ganz abgeschlossen ist das Thema mit dem Richterspruch des BFH allerdings noch nicht. Denn beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist aktuell eine Verfassungsbeschwerde anhängig, in der es unter anderem um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geht. Ob das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, ist jedoch alles andere als sicher. Ähnliche Verfassungsbeschwerden hat es in der Vergangenheit nicht zugelassen.

Wer seinen Garten durch Dienstleister im Schuss halten lässt, kann die anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen…

Wer seinen Garten durch Dienstleister im Schuss halten lässt, kann die anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Ein entsprechender Steuerbonus lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die Immobilie ganzjährig selbst genutzt wird. Das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich sogar in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt.

Hinweis: Gartenarbeiten sind allerdings erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen entsprechende Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können diese daher noch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen.

Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 EUR berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 EUR. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von maximal 6.000 EUR. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 EUR. Insgesamt können also 5.200 EUR pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen.

Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören dazu. Nicht absetzbar sind die Kosten für Pflanzen und Material. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, ansonsten lehnt das Finanzamt den Steuerbonus ab. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, z.B. der Kontoauszug, benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.

Wenn Sie für Arbeiten in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung Handwerker beauftragen, können Sie anfallende Lohnkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung…

Wenn Sie für Arbeiten in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung Handwerker beauftragen, können Sie anfallende Lohnkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. So können Sie Ihre Steuer um bis zu 1.200 EUR pro Jahr (20 % von maximal 6.000 EUR Lohnkosten) reduzieren. Für den Abzug sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss eine Rechnung vorliegen und der Rechnungsbetrag muss auf das Bankkonto des Handwerkers überwiesen werden. Dies soll die Schwarzarbeit eindämmen. Im Streitfall erfolgte eine Vorauszahlung auf Handwerkerleistungen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob hierfür die Steuerermäßigung zu gewähren ist.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie hatten im Jahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage und Sanitärarbeiten beauftragt. Per E-Mail vom 24.11.2022 schlug der Kläger dem Unternehmen vor, 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Das Unternehmen reagierte darauf nicht und schickte auch keine Rechnung. Dennoch überwies ihm der Kläger noch in 2022 insgesamt 5.242 EUR. Die beauftragten Arbeiten wurden erst in 2023 ausgeführt. In der Einkommensteuererklärung 2022 machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Steuerpflichtigen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung an den Leistungserbringer unbar auf dessen Konto erfolgt ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt.

Der Kläger hatte keine Rechnung erhalten. Die E-Mail des Klägers stellt keine Rechnung dar. Die Berücksichtigung der Vorauszahlungen in den Rechnungen des Jahres 2023 ändert daran nichts. Zudem wurden im Streitjahr 2022 keine Aufwendungen für in Anspruch genommene Handwerkerleistungen getätigt, da Letztere erst im Folgejahr erbracht wurden. Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen nur für Lohnkosten ist marktunüblich. Auch widerspricht solch ein Vorgehen dem Gesetzeszweck.

Hinweis: Wenn Sie Handwerker beschäftigen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie eine Rechnung erhalten und den Betrag nicht bar bezahlen.

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um

zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen.

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Hinweis: In München wird eine Steuer von 18 % erhoben. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 % an, Berlin verlangt 15 %. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 %, Hamburg und Kassel sind mit 8 % noch verhältnismäßig günstig.

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Steuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden aber zur Kasse gebeten.

Die Zweitwohnungssteuer ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat (12.000 EUR pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden können. In diese Höchstgrenze fließen auch noch weitere laufend anfallende Kosten für die Unterkunft wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebskosten und Reinigungskosten ein, so dass der Höchstbetrag relativ schnell erreicht sein kann und sich die Zweitwohnungssteuer nicht mehr steuermindernd auswirkt.

Hinweis: Separat geltend gemacht werden können bei einer doppelten Haushaltsführung die einmaligen Gebühren für einen Makler, sowie Renovierungs- und Umzugskosten. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Erstausstattung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind zusätzlich absetzbar.

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben oder geschenkt bekommen, das bzw. die nicht das Familienheim war, fällt hierfür Erbschaft- bzw.…

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben oder geschenkt bekommen, das bzw. die nicht das Familienheim war, fällt hierfür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Um den Wert dieses Objekts festzustellen, gibt es standardisierte Verfahren. Aber wie es bei Verallgemeinerungen nun einmal ist, kann es sein, dass der tatsächliche vom ermittelten Wert abweicht. Ersterer kann dann durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Aber welche Anforderungen muss ein solches Gutachten erfüllen? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Der Kläger erhielt vermietetes Wohneigentum im Wege der Schenkung. Gegen den hieraus folgenden Schenkungsteuerbescheid legte er Einspruch ein. Hierzu legte er das Gutachten einer Sachverständigen vor, die eine Ortsbesichtigung in Berlin vorgenommen hatte. Der Wert des Objekts wurde anschließend nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Aus dem Gutachten ging jedoch nicht hervor, dass die Sachverständige die Vergleichsobjekte tatsächlich besichtigt hatte. Deren Lage wurde zwar mit dem Straßennamen, aber ohne Hausnummer angegeben.

Aus Plausibilitätsgründen hatte die Sachverständige zusätzlich eine Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage des für eine Geschossflächenzahl von 2,5 festgestellten Bodenrichtwerts vorgenommen. Nach Ansicht des Finanzamts war das Gutachten allerdings so mangelhaft, dass ihm nicht gefolgt werden konnte und eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich war.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist zwar durch ein Gutachten möglich, dieses muss jedoch auf Plausibilität überprüfbar sein. Auch müssen Vergleichsgrundstücke in einer größeren Stadt (wie Berlin) immer mit Hausnummer angegeben werden. Es konnte auch nicht hilfsweise auf das Ertragswertverfahren verwiesen werden. Denn auch insoweit war das Gutachten mangelhaft. Die tatsächliche Geschossflächenzahl wurde nicht ermittelt, sondern die erlaubte Geschossflächenzahl genutzt. In Berlin wird nach Angabe des Senats regelmäßig von der Planung abgewichen.

Die Sachverständige hätte sich mit der tatsächlich verwirklichten Geschossflächenzahl im relevanten Gebiet beschäftigen müssen. Das ist jedoch nicht passiert, so dass dem von ihr ermittelten Ertragswert nicht gefolgt werden kann. Der Hinweis des Klägers auf den Verkauf von zwei Wohnungen im selben Haus aus einem anderen Jahr ist auch nicht zum Nachweis eines niedrigeren Werts geeignet.

Manchmal ist es schwierig, eine freiberufliche von einer gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen.

Manchmal ist es schwierig, eine freiberufliche von einer gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen. Bereits Kleinigkeiten im Rahmen der Ausführung können hier zu einem anderen Ergebnis führen. Für Sie als Steuerpflichtigen ist es jedoch entscheidend, wie Ihre Tätigkeit eingeordnet wird, denn bei einer freiberuflichen Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob bei einer Ärzte-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer GbR in Z ein Abstrich-/Testzentrum (Testzentrum) für den Erregernachweis des Corona-Virus. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen zum einen in einer weiteren GbR die in Z niedergelassenen Allgemeinmediziner Y und Y1 (YGbR) sowie die in Z niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin Frau X. Das Testzentrum wurde außerhalb der Praxisräume betrieben. Die beteiligten Ärzte nahmen die Abstriche selbst vor. Das Testzentrum wurde auf Wunsch des Gesundheitsamts des Kreises Z in Betrieb genommen. Es war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter.

Die Klägerin erklärte aus dem Betrieb des Testzentrums Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzamts lagen jedoch gewerbliche Einkünfte vor.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Klägerin hat Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und freien Berufen muss auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Bei den Abstrichen handelt es sich um diagnostische Vorfeldmaßnahmen, die der Feststellung einer Erkrankung dienen. Dies entspricht der Tätigkeit eines Arztes (freiberufliche Tätigkeit). Besonders in der Anfangszeit der Pandemie war die Lage noch nicht überschaubar und die Testung durch Ärzte sollte ein hohes Maß an Sicherheit für die Bevölkerung garantieren.

Die Vornahme der Testungen stellte einen Teil der originären ärztlichen Betätigung im Bereich der Diagnostik dar. Zudem sahen sowohl das örtliche Gesundheitsamt als auch die örtlichen Arztpraxen das ausgelagerte Testzentrum der Klägerin als wichtige Maßnahme zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Virus an. Dass dabei kein Vertrauensverhältnis zwischen den Ärzten und den Testpersonen aufgebaut werden konnte, ist unerheblich. Auch die Tatsache, dass für den Betrieb des Testzentrums eine eigenständige Gesellschaft gegründet wurde, spricht nach Ansicht des Senats nicht für einen Gewerbebetrieb.

Ab November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an alle wirtschaftlich Tätigen schrittweise automatisiert eine…

Ab November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an alle wirtschaftlich Tätigen schrittweise automatisiert eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Auch wenn diese technisch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) spiegelt, handelt sich um zwei separate Identifikationsnummern, die parallel existieren.

Für den Vergabeprozess der W-IdNr. nutzt das BZSt die bereits vorhandenen Unternehmensdaten, die es im Rahmen der USt-IdNr. verwaltet, sowie die Steuerkonten der Finanzämter. Aus technischen Gründen können Unternehmensdaten allerdings für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert werden. Dies kann im November 2024 zu Verzögerungen bei der Vergabe der USt-IdNr. führen, und zwar insbesondere bei Anträgen auf Vergabe der USt-IdNr. für Organgesellschaften.

Das BZSt rät daher, Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. möglichst frühzeitig zu stellen, idealerweise direkt mit der umsatzsteuerlichen Registrierung beim Finanzamt. Auch bei der Beantragung oder Anforderung der erneuten Mitteilung der USt-IdNr. über das Online-Vergabeformular ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Es heißt jedoch, dass bestimmte Prozesse von den Verzögerungen nicht betroffen sein werden. Dazu zählen Anträge auf Eintragung oder Änderung einer Euro-Adresse für Einzelunternehmen sowie die Hinterlegung von Vollmachten für das Umsatzsteuer-Binnenmarkt-Kontrollverfahren (UStKV). Auch das Bestätigungsverfahren von USt-IdNrn. soll weitestgehend reibungslos verlaufen. Zusammenfassende Meldungen können weiterhin wie gewohnt eingereicht werden.

Hinweis: Die Einführung der W-IdNr. bringt zwar technische Anpassungen mit sich, die zu Verzögerungen bei der Vergabe der USt-IdNr. führen, allerdings sind bestimmte (oben beschriebene) Prozesse davon nicht betroffen. Unternehmen sollten ihre Anträge frühzeitig stellen, um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden.