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Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung können sich Steuerzahler häufig gleich mehrere Hundert Euro vom Finanzamt (FA) zurückholen.

Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung können sich Steuerzahler häufig gleich mehrere Hundert Euro vom Finanzamt (FA) zurückholen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass die durchschnittliche Erstattung zuletzt bei 1.172 € lag. Absetzbare Kosten sind hier der Schlüssel zum Erfolg. Wer als Arbeitnehmer über die Werbungskostenpauschale von 1.230 € im Jahr kommt, kann seine Steuerlast häufig spürbar senken.

Auf solch hohe Werbungskosten kommen Arbeitnehmer häufig durch die Pendlerpauschale: Die ersten 20 Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das FA jeweils mit 30 Cent an, ab dem 21. Kilometer werden 38 Cent gewährt. Dies ergibt bei 28 Kilometern Arbeitsweg und 200 Büro-Arbeitstagen insgesamt 1.808 €.

Viele Steuerzahler können zudem von der Homeoffice-Pauschale profitieren: Für bis zu 210 Tage erkennt das FA pauschal 6 € pro Tag an - egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So kommen im Jahr Kosten von max. 1.260 € zusammen.

Absetzbar sind auch Gewerkschaftsbeiträge, die Kosten für Arbeitsmittel wie Büromaterial und den PC und für die berufliche Weiterbildung.

Nicht vergessen sollten Eltern die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das FA zieht neuerdings 80 % von max. 6.000 € Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab - dies sind 800 € mehr als noch 2024. Anerkannt werden u.a. Gebühren für Kita und Hort, Rechnungen für Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind jedoch Kosten für Nachhilfe, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.

Wenn Eltern ihre Kinder über den 25. Geburtstag hinaus in der Ausbildung unterstützen, bekommen sie zwar kein Kindergeld mehr, können jedoch 2025 bis zu 12.096 € (1.008 € pro Monat) als Unterhalt absetzen. Dies sind insgesamt 312 € mehr als noch im Jahr 2024. Wichtig ist, dass das Geld auf das Konto des Kindes überwiesen wurde. Nur wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erübrigt sich dieser Nachweis. Zusätzlich absetzbar sind die übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

Auch private Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bringen eine Steuerersparnis ein: Maximal steuerbegünstigt sind Handwerkerlöhne inklusive Fahrtkosten von 6.000 € pro Jahr und haushaltsnahe Dienstleistungen von 20.000 € pro Jahr. 20 % davon gehen direkt als Steuerbonus von der tariflichen Einkommensteuer ab – bei Handwerkerleistungen also max. 1.200 €, bei haushaltsnahen Dienstleistungen max. 4.000 €.

Ein jahrelanger Erbstreit in der Familie ist wohl der Albtraum eines jeden Erben.

Ein jahrelanger Erbstreit in der Familie ist wohl der Albtraum eines jeden Erben. Getoppt werden kann dieses Schreckensszenario aber noch, wenn die unberechtigten Erben den Nachlass zwischenzeitlich verleben und dann noch das Finanzamt auf den Plan tritt, um den berechtigten Erben bei der Erbschaftsteuer zur Kasse zu bitten.

In so einer unglücklichen Situation fand sich kürzlich ein Mann wieder, dessen Fall jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat. Obwohl er in einem handschriftlichen Testament als Erbe bestimmt war, hatten seine Mutter und die Schwester des Erblassers beim Amtsgericht einen Erbschein erwirkt, der sie als gesetzliche Erben auswies. Selbst nachdem das Gericht vom handschriftlichen Testament erfahren hatte, gelang es dem Mann erst acht Jahre später, den Erbscheinrechtskräftig wieder einziehen zu lassen. In der Zwischenzeit war der Nachlass von den unberechtigten Erben jedoch vollständig verbraucht worden. Weitere zwei Jahre später setzte das Finanzamt dann eine Erbschaftsteuer von 28.000 € gegen den rechtmäßigen Erben fest, wogegen dieser klagte und hilfsweise beantragte, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen mit 0 € festzusetzen.

Der BFH erklärte, dass eine festgesetzte Erbschaftsteuer unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder mit 0 € festgesetzt werden dürfe, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Dies kann der Fall sein, wenn ein Erbe zwar den Wert des Nachlasses zum Todestag versteuern soll, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist. Hierfür muss der Erbe aber nachweisen, dass

  • er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Nachlass zu sichern, und
  • er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder es wegen der Vermögenslosigkeit der unberechtigten Erben von vorherein aussichtlos war, solche Ansprüche geltend zu machen.

Vorliegend stand zwar fest, dass der Kläger keine Gegenstände aus dem Nachlass erhalten hatte und er nicht bereichert war. Offen war jedoch für den BFH, ob ihm werthaltige Ersatzansprüche zustanden und ihm deren Durchsetzung zumutbar war. Die Bundesrichter verwiesen die Sache daher zurück an das Finanzgericht, das hierzu weitere Feststellungen treffen muss.

Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie veräußern, fällt auf den Verkauf grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Anders ist das bei einer vermieteten…

Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie veräußern, fällt auf den Verkauf grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Anders ist das bei einer vermieteten Immobilie: Wird sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft, kann der erzielte Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Doch wie ist die Rechtslage, wenn ein Teil der Wohnung - etwa ein Arbeitszimmer - zeitweise betrieblich genutzt und später ins Privatvermögen überführt wurde? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht München (FG) zu befassen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung. Ein Zimmer nutzte er bis 2006 für seine selbständige Tätigkeit und überführte es dann wertmäßig in sein Privatvermögen. Ab 2011 wurde die Wohnung vermietet und im Jahr 2013 veräußert. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt folgte der Erklärung zunächst. Bei einer späteren Betriebsprüfung vertrat der Prüfer jedoch die Auffassung, der auf das ehemalige Arbeitszimmer entfallende Teil des Veräußerungsgewinns sei steuerpflichtig. Denn erst mit der Überführung des Arbeitszimmers ins Privatvermögen habe die Haltefrist zu laufen begonnen und wäre daher noch nicht abgelaufen. Der Kläger war hingegen der Ansicht, das Arbeitszimmer könne steuerlich nicht getrennt von der übrigen Wohnung betrachtet werden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts „Eigentumswohnung“. Ein einzelner Raum einer Wohnung ist nicht verkehrsfähig und auch nicht einzeln veräußerbar. Eine Wohnung ist nur als Ganzes veräußerbar. Somit kann es auch keine unterschiedlichen Haltefristen des Arbeitszimmers und des Rests der Wohnung geben. Die Haltedauer der gesamten Wohnung betrug mehr als zehn Jahre, so dass kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorlag.

Entsteht bei einer GmbH-Anteilsveräußerung aus dem Privatvermögen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, muss dieser nur zu 60 % versteuert werden…

Entsteht bei einer GmbH-Anteilsveräußerung aus dem Privatvermögen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, muss dieser nur zu 60 % versteuert werden - 40 % bleiben nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfrei. Dem Veräußerer kommt es daher äußerst ungelegten, wenn das Finanzamt einen Teil des Kaufpreises als Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers ansieht und der regulären Lohnversteuerung unterzieht - so geschehen kürzlich in einem Fall, in dem ein GmbH-Geschäftsführer seine Anteile für 2,25 Mio .€ veräußert hatte; enthalten war darin ein Betrag von 625.000 € für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahre. Der GmbH-Geschäftsführer wollte seinen kompletten Erlös als Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern, sein Finanzamt erfasste den Betrag von 625.000 € jedoch als regulären Arbeitslohn.

Die Arbeitslohnbesteuerung sei rechtens, entschied das Finanzgericht Köln (FG) in erster Instanz. Der Bundesfinanzhof (BFH) kassierte dieses Urteil nun jedoch aufgrund von Rechtsfehlern und formulierte folgende Grundsätze:

  • Ob ein für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlter Teilbetrag dem Veräußerungserlös oder dem Arbeitslohn zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht.
  • Entscheidend ist, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (dann: Veräußerungserlös).
  • Die Qualität und Stabilität des Managements ist in der Regel ein Faktor, der den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflusst (Kalkulationsfaktor für Kaufpreisbildung der Beteiligung).

Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang klären, ob der Kläger die Gelder für den im Geschäftsanteil ruhenden Unternehmenswert oder als Frucht seiner fortzuführenden Arbeitsleistung erhalten hat. Die Zuordnung zum Geschäftswert und somit zum Veräußerungserlös dürfte vorliegend nicht von der Hand zu weisen sein, da der Käufer im Verfahren nachvollziehbar erklärt hatte, dass eine Bindung des Geschäftsführers wegen des Know-how-Transfers essenziell für den Anteilsdeal gewesen sei.

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie verschiedene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie verschiedene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem Krankheitskosten, wenn diese Ihnen weder durch Ihre Krankenkasse noch durch eine andere Versicherung ersetzt wurden. Steuerlich wirken sich diese Aufwendungen jedoch erst aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Nürnberg (FG) zu entscheiden, ob auch die Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik berücksichtigt werden können.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bezog zudem Lohnersatzleistungen. Er war gesetzlich versichert und machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Behandlungen in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastungen geltend. Seine Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich nicht um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus handelte. Zudem sei der gesetzlich vorgesehene Beschaffungsweg nicht eingehalten worden. Auch das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Nach dessen Ansicht waren die Aufwendungen nicht zwangsläufig, da sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können. Der Kläger habe die Aufwendungen folglich freiwillig getragen.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. „Zwangsläufig“ entstehen Aufwendungen, wenn man sich ihnen nicht entziehen kann. Aufwendungen für Heilbehandlungen sind daher grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit dabei unwiderlegbar vermutet. Auch die medizinische Notwendigkeit wird regelmäßig weder dem Grunde nach noch der Höhe nach geprüft.

Unstreitig stellen die Kosten des Klägers typische und unmittelbare Krankheitskosten dar. Allerdings waren sie nicht zwangsläufig, da sie für Behandlungen in einer Privatklinik angefallen sind. Hätte der Kläger sich in einem Vertragskrankenhaus behandeln lassen, wären ihm die Kosten nicht entstanden. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass eine Behandlung in einem Vertragskrankenhaus unzumutbar gewesen wäre. Es handelte sich also um eine freiwillige Entscheidung des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts ist der Fall mit einem Verzicht auf die Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs vergleichbar.

Rund 1,61 Millionen Mütter und Väter erhielten im Jahr 2025 in Deutschland Elterngeld, davon wählten rund 40 % die Variante Elterngeld Plus.

Rund 1,61 Millionen Mütter und Väter erhielten im Jahr 2025 in Deutschland Elterngeld, davon wählten rund 40 % die Variante Elterngeld Plus. Hierbei können Mütter und Väter doppelt so lange Elterngeld erhalten, müssen sich aber im Gegenzug mit einer geringeren Höhe begnügen. Dieses Modell soll für mehr Flexibilität sorgen, v.a. wenn Eltern bereits während des Bezugs von Elterngeld wieder stundenweise in ihren Beruf einsteigen möchten. Unabhängig davon, welche Variante des Elterngelds gewählt wird: Seit April 2025 haben nur noch Elternpaare - sowohl verheiratete als auch unverheiratete - und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 175.000 € Anspruch darauf.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. Je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld landet monatlich auf dem Konto. Was viele werdende Eltern nicht wissen: Die spätere Höhe des Elterngelds lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Geburt durch einen frühzeitigen Wechsel der Steuerklasse beeinflussen. Zum Hintergrund: Ehepaare wählen häufig die Steuerklassen-Kombination III und V. Diese eignet sich für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen. Dabei sollte sich die- oder derjenige mit dem höheren Einkommen für die Steuerklasse III entscheiden, denn dann fallen die monatlichen Abzüge vom Bruttolohn deutlich niedriger aus. Und an dieser Stelle können werdende Eltern im Gegensatz zu Alleinerziehenden die Höhe des späteren Elterngelds zumindest teilweise beeinflussen: Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und sich um den Nachwuchs kümmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse V (oder ggf. IV) in die Steuerklasse III wechseln - und zwar spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. So erhöht sich sein Nettogehalt, das zur Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Beamte können etwas später die Steuerklasse wechseln - sie haben meist etwa einen Monat länger Zeit dafür.

Hinweis: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kinds, richtet sich die Höhe des Elterngelds ab diesem Zeitpunkt nach seinem vorherigen Nettogehalt. War dieser Elternteil in Steuerklasse V, drohen finanzielle Nachteile, weil dann die ungünstigere Steuerklasse zugrunde gelegt wird. Aus diesem Grund sollten Eltern im Vorfeld genau prüfen, welche Steuerklassen-Kombination im Endeffekt am günstigsten für sie ist.

Wenn Sie eine Immobilie erben, können Sie diese entweder selbst nutzen oder vermieten. Entscheiden Sie sich für die Eigennutzung, kommt unter…

Sie sich für die Eigennutzung, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für das Familienheim in Betracht. In diesem Fall bleibt der Wert der Immobilie bei der Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz. Voraussetzung ist u.a., dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und der Erwerber die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Außerdem muss die Selbstnutzung grundsätzlich unverzüglich, also regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, aufgenommen werden. Was ist jedoch, wenn die Immobilie zu diesem Zeitpunkt noch renoviert werden musste? Kann der Einzug dann auch später erfolgen? Darüber hatte das Finanzgericht München (FG) kürzlich zu entscheiden.

Der Kläger wurde am 01.08.2021 Alleinerbe seines Vaters. Zum Nachlass gehörte auch eine Doppelhaushälfte. Im November 2021 fing der Kläger damit an, diese auszuräumen. Im März 2022 begann er mit kleineren Renovierungsarbeiten, stellte diese später jedoch wieder ein. Ab Mai 2022 stellte der Kläger fest, dass er den Umbau nicht nach seinen Vorstellungen vornehmen konnte. Im Oktober 2022 holte er Kostenangebote von Fremdfirmen ein, nahm aber erst im März 2023 ein Darlehen zur Finanzierung der Umbaukosten auf. Im April 2024, also mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall, zog er schließlich dauerhaft in die Immobilie ein. Zuvor hatte er sich dort lediglich tageweise aufgehalten. Das Finanzamt versagte deshalb die Steuerbefreiung für das Familienheim.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte der Einzug nicht unverzüglich, sondern erst 32 Monate nach dem Erbfall. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein früherer Einzug grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die Verzögerung beruhte auf Fehleinschätzungen des Klägers hinsichtlich des Umfangs der Eigenleistungen sowie auf Planungs- und Finanzierungsproblemen. Da diese Gründe der persönlichen Sphäre des Klägers zuzurechnen waren, stand ihm die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht zu. Im Einzelfall kann der Einzug zwar auch erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Allerdings muss der Erwerber dann glaubhaft machen, warum der Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht verschuldet hat.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können umsatzsteuerfrei erbracht werden. Wann ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen…

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können umsatzsteuerfrei erbracht werden. Wann ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen hierunter fallen, hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem neuen Schreiben näher beleuchtet. Es erkennt darin die aus dem Jahr 2014 stammende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Thematik an. Demnach sind ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit (auch psychischer Art), wegen einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Für steuerliche Zwecke sind detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung erforderlich (in anonymisierter Form).

Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen will, trägt die Feststellungslast und muss für jeden einzelnen Patienten dokumentieren und nachweisen, dass eine Heilbehandlung vorliegt - durch Feststellungen, die von medizinischem Fachpersonal zu treffen sind. Dies gilt, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht. Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit müssen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, die insbesondere Angaben zu diesen Punkten enthalten soll:

  • auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist
  • welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde
  • wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet
  • welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist
  • welche entstellenden oder psychischen Folgen sich aus ihr ergeben; die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.

Hinweis: Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Es weist darin ausdrücklich darauf hin, dass die ärztliche Schweigepflicht der Verwendung entsprechender Angaben im Besteuerungsverfahren nicht entgegensteht.

Wird eine Steuerschuld nicht rechtzeitig beglichen, kann das Finanzamt Nachzahlungszinsen festsetzen.

Wird eine Steuerschuld nicht rechtzeitig beglichen, kann das Finanzamt Nachzahlungszinsen festsetzen. Der jährliche Zinssatz liegt im Moment bei 1,8 %. Die Zinsen werden für jeden vollen Monat berechnet. Der Zinslauf beginnt jedoch nicht unmittelbar nach Entstehung der Steuer. Bei den meisten Steuerarten startet er erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahrs. Für die Einkommensteuer 2025 würden Nachzahlungszinsen daher grundsätzlich erst ab dem 01.04.2027 anfallen. Aber nicht nur bei einer Steuerschuld werden Zinsen festgesetzt, sondern auch bei einer Steuererstattung, so dass auch Sie Zinsen vom Finanzamt erhalten könnten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob durch die Umbuchung eines Betrags von der Verwahrungsstelle eine Vorauszahlung auf die Steuernachzahlung erfolgte.

Gegen den Kläger wurde im Jahr 2007 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. In dessen Zuge wurden bei einer Hausdurchsuchung rund 1 Mio. € Bargeld gefunden. Dieses wurde auf ein Konto des Finanzamts eingezahlt und von der Finanzkasse auf „Verwahrung“ gebucht. Im September und Oktober 2010 ergingen erstmalige bzw. geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2007, wobei das Bargeld aus der Hausdurchsuchung zur Tilgung herangezogen wurde. Der Kläger beantragte 2015 den Erlass der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum zwischen der Einzahlung des Bargelds und dem Erlass der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger hatte im Jahr 2007 durch die Einzahlung des Betrags aus der Hausdurchsuchung eine wirksame Zahlung vor Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2007 geleistet. Das Finanzamt hatte diese Zahlung damals auch angenommen. Dass die Finanzkasse die Zahlung unter „Verwahrung“ verbucht hatte, ändert nichts daran, dass die Zahlung auf die abschließend festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet wurde. Entscheidend ist, dass das Finanzamt die Verrechnung vorgenommen hat und der Kläger damit einverstanden war.

Sofern das Finanzamt eine Zahlung annimmt und sie nicht auf andere Zahlungsrückstände anrechnet oder zurück überweist, fehlt nach Ansicht des Gerichts die Grundlage für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auch der Umstand, dass die Einzahlung unter dem Eindruck einer Arrestanordnung erfolgte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich sei allein, dass das Finanzamt bereits über den Geldbetrag verfügen konnte. Eine erst Jahre später erfolgende buchhalterische Zuordnung dürfe nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer mitunter eine Abfindung.

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer mitunter eine Abfindung. Derartige außergewöhnliche Zahlungen müssen zum Glück nur mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Bisher durften Arbeitgeber die vergünstigte Besteuerung bereits bei Auszahlung der Abfindung im Rahmen der Lohnabrechnung vornehmen. Seit 2025 darf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung jedoch nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden. Die Abfindung muss stattdessen zunächst komplett versteuert werden, als wäre sie regulärer Arbeitslohn.

Hinweis: Durch die Gesetzesänderung sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet war.

Der Steuervorteil ist für Arbeitnehmer seit 2025 aber nicht endgültig verloren, denn er kann auch noch bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Die zunächst zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Im Ergebnis profitieren Arbeitnehmer also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich. Für viele Betroffene bedeutet dies: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Je früher sie ihre Steuererklärung erledigen, desto zeitnäher fließt das Geld aber an sie zurück.