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Wegzugsbesteuerung: Gegenmaßnahme Wertpapierdarlehen?

Die Wegzugsbesteuerung ist mitunter ein großes steuerliches Hindernis für einen Umzug ins Ausland: Danach wird der fiktive Wertzuwachs einer sogenannten wesentlichen Beteiligung (≥ 1 %) an einer Kapitalgesellschaft besteuert, wenn man mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Zwar gibt es für den Wegzug ins EU-Ausland und für Personen mit Rückkehrabsicht umfangreiche Stundungsregelungen, jedoch sind diese mit ebenso umfangreichen Melde- und Anzeigepflichten verbunden. Zudem bleibt das Gefühl, ständig ein Damoklesschwert über sich schweben zu haben.

Um dieser Steuerlast aus dem Weg zu gehen, erdachte sich ein Kläger vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein ein geschicktes Manöver: Vor dem Wegzug in die Schweiz schloss er mit seinem Bruder einen sogenannten Wertpapierdarlehensvertrag ab. Nach diesem Vertrag ging das zivilrechtliche (und wirtschaftliche) Eigentum an den Anteilen - im Streitfall waren es Aktien an einer inländischen AG - auf seinen Bruder (Darlehensnehmer) über. Letzterer war berechtigt, frei über die Anteile zu verfügen. Bei Ablauf der Darlehenslaufzeit war er allerdings verpflichtet, dem Darlehensgeber Aktien derselben Menge, Art und Güte (zurück)zuübertragen. Als Gegenleistung für diese Wertpapierleihe musste der Darlehensnehmer eine jährliche Vergütung von 12.000 EUR zahlen.

Zwar erkannten die norddeutschen Richter an, dass das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf den Bruder des Klägers übergegangen war, allerdings betrachteten sie den Anspruch auf (Rück-)Übertragung der Anteile am Ende der Darlehenslaufzeit als Surrogat für die Anteile, welches ebenfalls der Besteuerung unterlag.

Hinweis: In erster Instanz hat der Kläger nicht gewonnen. Es bleibt aber abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof dies beurteilt, dort ist das Verfahren anhängig.


 


 


Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 07/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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