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Vorsteuer-Vergütungsverfahren: BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an

Unternehmer aus Drittstaaten können sich die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer rückerstatten lassen, wenn der Drittstaat keine Umsatzsteuer erhebt oder deutschen Unternehmern die dort gezahlte Umsatzsteuer erstattet (Gegenseitigkeit).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.03.2021 die Verzeichnisse der Drittstaaten, mit denen die Gegenseitigkeit besteht bzw. nicht gegeben ist, aktualisiert. Es ersetzt die Gegenseitigkeitslisten vom 17.10.2014.

Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) seit dem 01.01.2021 gegeben ist. Zudem wird festgestellt, dass die Gegenseitigkeit mit Antigua und Barbuda, Iran, Liberia und mit dem Königreich Eswatini (ehemals: Swasiland) nicht mehr und mit Laos, Gambia, Kosovo sowie St. Kitts und Nevis nicht gegeben ist.

Da Monaco seit dem Jahr 1993 umsatzsteuerrechtlich zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehört, ist es nicht gesondert in der Gegenseitigkeitsliste aufgeführt. Die Voraussetzungen für ein Vorsteuer-Vergütungsverfahren sind für in Monaco ansässige Unternehmen nach wie vor gegeben.

Anträge dürfen nur auf elektronischem Weg über das Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingereicht werden. Dazu ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das BZSt in Ausnahmefällen auf diese Form verzichten. Der Erstattungsantrag ist bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2021)


Quelle: Deubner Verlag


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