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Vorläufige Festsetzung von Zinsbescheiden: BMF geht weiteren Schritt voran

Aufgrund der beim Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungs- bzw. Nachzahlungszinsen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 02.05.2019 Stellung genommen und weist nun die vorläufige Festsetzung von Zinsbescheiden an.

Infolge der Zweifel mehrerer BFH-Senate an der Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtigen Zinssatzes in Höhe von 6 % pro Jahr sind mehrere Verfahren beim BVerfG anhängig. Das BMF hat bereits in diesem Zusammenhang die Aussetzung der Vollziehung für bestimmte Zeiträume zugelassen und setzt nun mit der aktuellen Anweisung der vorläufigen Festsetzung für erstmalige und für geänderte Zinsfestsetzungen einen weiteren Akzent.

Es sind danach alle erstmaligen, geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz mit 6 % pro Jahr angewandt wird, vorläufig zu erlassen.

Bei einer vorläufigen Festsetzung bleibt der Zinsbescheid änderbar, so weit die Vorläufigkeit reicht. Zu beachten ist, dass die Anweisung zum Vorläufigkeitsvermerk jeweils von dem Fall ausgeht, dass Zinsen erstmals festgesetzt oder dass sie geändert oder berichtigt werden. Ist das jedoch nicht erfolgt oder nicht rechtzeitig zu erwarten, sollte geprüft werden, ob und wie Zinsfestsetzungen in geeigneter Weise aktiv offengehalten werden können.

Hinweis: Bei drohendem Fristablauf für einen Einspruch gegen den Zinsbescheid oder dem Verlust anderweitiger Änderungsmöglichkeiten sollte keine Zeit verschwendet werden. Holen Sie sich im Zweifel professionellen Rat ein.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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