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Untätigkeitseinspruch: Wie bemisst sich der Gegenstandswert für eine Kostenerstattung?

Familienkassen sind verpflichtet, einem Einspruchsführer die zu seiner Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendigen Kosten zu erstatten, soweit der Einspruch gegen eine Kindergeldfestsetzung erfolgreich war. Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

Wie sich die erstattungsfähigen Kosten im Fall eines sogenannten Untätigkeitseinspruchs berechnen, mit dem der Einspruchsführer die Untätigkeit der Familienkasse rügt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter im Dezember 2014 einen Kindergeldantrag gestellt. Da die Familienkasse monatelang untätig blieb, schaltete die Mutter schließlich im Februar 2016 einen Prozessbevollmächtigten ein, der noch im selben Monat einen Untätigkeitseinspruch einlegte. Daraufhin kam Bewegung in die Sache: Die Familienkasse setzte im März 2016 Kindergeld fest und leistete entsprechende Nachzahlungen.

Die Mutter beantragte, der Familienkasse die Kosten für den Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen. Die Kasse bezifferte den Gegenstandswert daraufhin auf 10 % des bis zur Einspruchseinlegung aufgelaufenen Kindergeldes und berechnete erstattungsfähige Kosten von 201 EUR.

Die Mutter hingegen wollte als Gegenstandswert das bis dahin rückständige Kindergeld und das Kindergeld für zwölf Folgemonate (insgesamt 7.492 EUR) berücksichtigt wissen und forderte auf dieser Grundlage eine Kostenerstattung von 729 EUR.

Der BFH folgte jedoch der Berechnung der Familienkasse und urteilte, dass Gegenstand eines Untätigkeitseinspruchs nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindegeldes ist. Diese Ausrichtung führte dazu, dass die Wertberechnung nach einer Vorschrift im Gerichtskostengesetz erfolgen musste, laut der sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache (nach Ermessen) bestimmt. Nach Gerichtsmeinung durfte sich der Gegenstandswert damit auf 10 % des Kindergeldbetrags vermindern.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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