Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat in einer aktuellen Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die regelmäßig wiederkehrende Ausgaben darstellen, Stellung genommen.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, sind dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zuzurechnen. Diese Regelung gilt bei der Einnahmenüberschussrechnung und bei den Überschusseinkünften.
Der Rechtsbegriff "kurze Zeit" ist gesetzlich nicht definiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzverwaltung gehen hierbei von einem Zehntageszeitraum aus. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig geworden und geleistet worden sein.
Die OFD stellte nun klar, dass die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, nach der eine Umsatzsteuerzahlung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfe, wenn sich die gesetzliche Fälligkeit auf den nachfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10.01. verschiebe, überholt sei.
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist - in allen offenen Fällen - nunmehr im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Hinweis: Einsprüche, die bisher wegen der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren ruhend gestellt worden sind, können nun entschieden werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2019)
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