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Trennung und erneute Versöhnung: Wann die Vorteile des Ehegattensplittings noch beansprucht werden können

Vom Splittingtarif profitieren Ehepaare, wenn ihre Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung sehr unterschiedlich ausfallen. Es gilt die Faustregel: Je größer die Einkommensdifferenz ist und je höher ein Gehalt ausfällt, umso mehr Steuerersparnis folgt aus dem Splittingtarif. Verdienen beide in etwa gleich viel, ergibt sich durch das Splitting hingegen kein Steuervorteil.

Nach einer Trennung vom Ehepartner gehen die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings spätestens ab dem folgenden Jahreswechsel verloren. Im Folgejahr der Trennung kommt die Einzelveranlagung wieder zum Tragen, so dass die Einkommensteuer nach dem Grundtarif berechnet wird.

Im Fall einer "On-Off-Beziehung" kann der Splittingtarif aber durchgehend beansprucht werden, wenn nach der Trennung wieder rechtzeitig die Versöhnung erfolgt: Haben sich Ehegatten beispielsweise 2020 getrennt und wollen sich beide nun wieder versöhnen, lohnt es sich steuerlich, noch vor dem Jahresende 2021 wieder zusammenzuziehen, so dass der Splittingtarif durchgehend für 2020 und 2021 beansprucht werden kann.

Scheitert das dauerhafte gemeinsame Zusammenleben erneut und erfolgt im Jahr 2021 wieder die Trennung, bleibt der Steuervorteil für 2021 aber für beide erhalten, denn eine Mindestzeit für das erneute Zusammenleben sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor. Allerdings urteilte das Finanzgericht Köln, dass es eine vierwöchige Probezeit für angemessen hält. Wichtig ist im Fall einer erneuten Trennung, dass dem Finanzamt vor Ort glaubhaft vermittelt wird, dass es sich um einen ernsthaften Versöhnungsversuch gehandelt hat. Um dies zu gewährleisten, sollte das amtliche Formular "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft" beim Finanzamt eingereicht werden. Als Nachweis kann auch die Ummeldung des Hauptwohnsitzes hilfreich sein.

Hinweis: Wer eine dauerhafte Trennung von seinem Ehepartner plant, sollte damit aus steuerlicher Sicht bis Anfang Januar durchhalten, um den Splittingvorteil noch in das neue Jahr "herüberzuretten".

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)


Quelle: Deubner Verlag


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