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Steuerbefreiung bei grenzüberschreitender Güterbeförderung: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung um sechs Monate

Das Bundesfinanzministerium hat am 02.06.2020 die Nichtbeanstandungsregelung für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung verlängert.

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind grenzüberschreitende Güterbeförderungen, die sich auf Gegenstände der Ein- und Ausfuhr beziehen, unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits zuvor entschieden, dass die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthaltene Steuerbefreiung nicht für eine Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat gilt, wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht gegenüber dem Versender dieser Gegenstände erbracht werden.

Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung kann daher nur gewährt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar gegenüber dem Absender oder dem Empfänger der Gegenstände erbringt.

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bereits mit Schreiben vom 02.06.2020 umgesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Danach wird es für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird. Die ursprüngliche Nichtbeanstandungsregelung ist nunmehr durch das aktuelle Schreiben um sechs Monate verlängert worden.

Hinweis: Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2021 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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