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Soziale Schulprojekte: Arbeitslohn der Schüler bleibt ohne Lohnsteuerabzug

Bundesweit existieren Schulprojekte (z.B. "Dein Tag für Afrika" oder "Sozialer Tag 2020"), in denen Schüler einen Tag lang in einem Unternehmen oder Privathaushalt arbeiten und ihren erarbeiteten Lohn dann an eine Organisation spenden. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat sich nun zur (lohn-)steuerlichen Behandlung solcher Projekte geäußert. Danach gilt Folgendes:

  • Die Schüler begründen mit dem Unternehmen bzw. dem Privathaushalt ein Arbeitsverhältnis, so dass aus steuerlicher Sicht Arbeitslohn gezahlt wird. Von einem Lohnsteuereinbehalt darf das Unternehmen bzw. der Privathaushalt aber absehen. Die Vergütung der Schüler kann also ungemindert an den Projektträger überwiesen werden.
  • Private Arbeitgeber müssen kein Lohnkonto für den Schüler einrichten. Alle anderen Arbeitgeber hingegen schon. Sie können die betrieblich veranlassten Vergütungen der Schüler aber als Betriebsausgaben abziehen. Der Nachweis über die Zahlung der Vergütung auf das Spendenkonto des Projektträgers muss vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden.
  • Über die überwiesenen Beträge dürfen keine Spendenquittungen ausgestellt werden (kein Sonderausgabenabzug erlaubt).
  • Schüler müssen ihren gespendeten Arbeitslohn später nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung versteuern.

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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