Sammelpunkte und weiträumige Arbeitsgebiete: Begrenzung des Fahrtkostenabzugs gilt auch bei Zwischenstation an Zweitwohnung
Bestimmt der Arbeitgeber arbeits- oder dienstrechtlich, dass sich Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort (sog. Sammelpunkt) oder einem feststehenden weiträumigen Tätigkeitsgebiet einfinden sollen, um von dort aus ihre eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder um dort ihre Arbeit aufzunehmen, werden die Fahrten der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt, so dass für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf (kein Abzug nach Reisekostengrundsätzen). Klassische Anwendungsfälle für diese Begrenzung des Fahrtkostenabzugs sind Fahrten zu Treffpunkten eines betrieblichen Sammeltransports, zu Betriebshöfen, Fähr- und Flughäfen sowie Schiffsliegeplätzen.
Hinweis: Treffen sich mehrere Arbeitnehmer arbeitstäglich an einem Ort, um von dort aus gemeinsam zur Arbeit zu fahren (private Fahrgemeinschaft), liegt kein Sammelpunkt im Sinne der vorstehenden Fahrtkostenabzugsbegrenzung vor, da es an einer arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers fehlt.
Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass die Fahrtkosten auch dann bis zur Höhe der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitnehmer zwei Wohnungen unterhält und seine Fahrten zum Sammelpunkt von der weiter entfernt liegenden Hauptwohnung (Lebensmittelpunkt) aus antritt. Dieser Fahrtkostenabzug gilt auch dann, wenn die Fahrten an einer näher zum Arbeitsplatz gelegenen Zweitwohnung unterbrochen werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
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