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Offenbare Unrichtigkeit: Finanzamt muss Doppelberücksichtigung von Prüfungsfeststellung revidieren

Möchte ein Steuerzahler nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist gegen einen endgültig ergangenen Steuerbescheid vorgehen, muss er einige verfahrensrechtliche Hürden überwinden, um Erfolg zu haben.

Eine Bescheidänderung lässt sich beispielsweise (nur) dann erreichen, wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (Schreib-, Rechenfehler o.Ä.). Diese Änderungsvorschrift kann jedoch nicht genutzt werden, um Fehler zu berichtigen, die zuvor bei der Rechtsanwendung oder im Zuge der Sachverhaltsaufklärung passiert sind. Ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass gegen eine Doppelberücksichtigung von Prüfungsfeststellungen durch das Finanzamt später erfolgreich mit dem Hinweis auf eine offenbare Unrichtigkeit vorgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall reichte ein Unternehmen noch während einer laufenden Außenprüfung des Finanzamts berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Prüfungsjahre ein, in denen es bereits Teile der Prüfungsfeststellungen umsetzte. Das Finanzamt erließ entsprechende Änderungsbescheide mit Steuernachforderungen, nahm den abschließenden Prüfungsbericht aber später zum Anlass, um sämtliche Prüfungsfeststellungen noch einmal in erneuten Änderungsbescheiden zu berücksichtigen.

Die Umsatzsteuer von über 200.000 EUR wurde somit doppelt eingefordert. Das geprüfte Unternehmen bemerkte diesen Fehler erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist und begehrte dann eine Änderung der Bescheide aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Das Finanzamt lehnte dies ab und verwies darauf, dass bei der Doppelberücksichtigung ein Sachverhaltsaufklärungsfehler der Sachbearbeiterin vorgelegen habe.

Der BFH verpflichtete das Amt nun jedoch zur Rückabwicklung der Doppelberücksichtigung und urteilte, dass eine korrekturbedürftige ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorlag - also ein mechanischer Fehler, der ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden konnte. Ein Blick in die Steuerakte offenbarte dem Gericht, dass gerade kein Fehler in der Sachverhaltsaufklärung vorlag, sondern der Sachverhalt aufgeklärt, aktenkundig und unstreitig war. Die Sachbearbeiterin im Finanzamt hatte vielmehr ihre eigenen Aktenvermerke zu den ersten Änderungsbescheiden übersehen und deshalb die Prüfungsfeststellungen später in einem erneuten Änderungslauf komplett neu berücksichtigt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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