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Mündliche Verhandlung: Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen muss "Augenmaß" beweisen

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht vor Gericht, darf gegen ihn ein Ordnungsgeld zwischen 5 EUR und 1.000 EUR verhängt werden. Diese Maßnahme kann der Zeuge nur abwenden, wenn er sein Fernbleiben entschuldigen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung muss er aber schwerwiegende Gründe vortragen.

Ein Zeuge aus Bayern ist nun mit Teilerfolg gegen ein verhängtes Ordnungsgeld vorgegangen. Er war 2018 nicht zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) erschienen und hatte vorab erklärt, dass er zur Sache nichts aussagen könne. Das FG hatte ihn jedoch nicht "von der Angel" gelassen und an seiner Ladung festgehalten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ der abwesende Zeuge dann durch seinen Anwalt ausrichten, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, da er "auf Mallorca Schwierigkeiten habe".

Das FG setzte daraufhin ein Ordnungsgeld von 800 EUR fest. Der Zeuge wandte sich mit einer Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), der ihm nun teilweise recht gab. Zunächst stellten die Bundesrichter aber fest, dass der Zeuge keine schwerwiegenden Gründe für sein Fernbleiben geltend gemacht hatte, so dass das Ordnungsgeld dem Grunde nach verhängt werden durfte. Die eigene Auffassung des Zeugen, seine Aussage sei nicht mehr erforderlich, entschuldigte sein Fernbleiben nicht, zumal er von der Pflicht zur Aussage nicht entbunden war.

Der BFH akzeptierte jedoch nicht die Höhe des Ordnungsgeldes und verwies darauf, dass sich die Bemessung insbesondere nach der Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, der Schwere der Pflichtverletzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeugen richten müsse. Zu berücksichtigen sei zudem, ob sich der Rechtsstreit durch das Fernbleiben des Zeugen überhaupt verzögert habe.

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte war das Ordnungsgeld nach Auffassung des BFH auf 600 EUR zu reduzieren. Die Herabsetzung sei hier geboten, weil das FG bei der Bemessung unberücksichtigt gelassen habe, dass ohnehin noch ein weiterer Termin zur Beweisaufnahme erforderlich gewesen sei.

Hinweis: Dieser Fall zeigt, dass die Höhe eines vom FG verhängten Ordnungsgeldes nicht in Stein gemeißelt ist und die Festsetzung über eine Beschwerde beim BFH auf den Prüfstand kommen kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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