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Mitteilungspflicht: Zur Meldung von Auslandsbeteiligungen

Vielen ist gar nicht bekannt, dass die Abgabenordnung eine Meldepflicht beinhaltet, aufgrund der ausländische Betriebsstätten und ausländische Beteiligungen an das hiesige Finanzamt gemeldet werden müssen. Hinsichtlich der Meldung von Beteiligungen bestehen jedoch zwei Bagatellschwellen:

  • Beträgt die Beteiligung am Stammkapital bzw. am Vermögen der ausländischen Gesellschaft bzw. der Vermögensmasse mindestens 10 % oder
  • betragen die Anschaffungskosten mindestens 150.000 EUR,

so ist die Beteiligung dem zuständigen deutschen Finanzamt zu melden. Bereits 2018 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu erläuternd geäußert. Offensichtlich gab es jedoch auch danach noch Klärungsbedarf, denn das BMF hat jetzt erneut ein Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht. In diesem geht es insbesondere um mittelbare Beteiligungen, für die die Meldepflicht ebenfalls gelten soll. Bei der Wortwahl seiner Ausführungen hat das BMF jedoch keine glückliche Hand bewiesen und nicht unbedingt Klarheit geschaffen.

Zunächst führt das BMF nämlich aus, dass die Meldepflicht auch (rein) mittelbare Beteiligungen einschließt, im Folgenden beschreibt es aber, dass die Mitteilungspflicht nur für diejenigen Beteiligungen gilt, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat.

Hinweis: Um nicht gegen steuerliche Compliance-Vorschriften zu verstoßen, sollte im Zweifel eine Klärung mit dem Finanzamt herbeigeführt werden. Es ist besser, eine nicht mitteilungspflichtige Beteiligung zu melden als umgekehrt. Die Mitteilungspflicht gilt auch für entsprechende Veräußerungen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2021)


Quelle: Deubner Verlag


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