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Land- und Forstwirtschaft: Stille Reserven sind bei freiwilligem Landtausch nicht aufzudecken

Zwischen Land- und Forstwirten kann ein freiwilliger Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt werden, um ländliche Grundstücke neu zu ordnen. Dieses behördlich geleitete Verfahren existiert seit 1976 und soll unter anderem die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für den freiwilligen Landtausch dieselben einkommensteuerrechtlichen Folgen gelten wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren und der Tausch der Grundstücke damit (bei Wertgleichheit) einkommensteuerrechtlich neutral vonstattengehen kann.

Im Urteilsfall hatte ein Land- und Forstwirt an einem freiwilligen Landtausch teilgenommen, in dessen Folge das zuständige Finanzamt einen Buchgewinn als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ansetzte. Der BFH lehnte den Steuerzugriff jedoch ab und verwies darauf, dass der freiwillige Landtausch kein gewinnrealisierender Tausch im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist.

Hinweis: Im Rahmen des Landtauschs hatte der klagende Land- und Forstwirt noch Ausgleichszahlungen für die Übernahme von Holzbeständen sowie für den Erhalt neu zugewonnener Fläche zu leisten. Der BFH urteilte, dass es sich bei der Zahlung für die Holzbestände um Anschaffungskosten des stehenden Holzes und bei der Zahlung für den Mehrerhalt an Fläche um Anschaffungskosten der zusätzlichen Grundstücksfläche handle, so dass diesbezüglich keine Gewinnrealisierung eingetreten sei.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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