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Kurzarbeitergeld: Arbeitnehmer sollten Progressionsvorbehalt einkalkulieren

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es daher schnell zu Steuernachzahlungen kommen.

Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A bezieht im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 4.000 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 30.000 EUR. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine festgesetzte Einkommensteuer bei 5.187 EUR liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684 EUR. Das Kurzarbeitergeld führt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497 EUR.

Hinweis: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte also dessen spätere steuererhöhende Wirkung einkalkulieren und gegebenenfalls Rücklagen für eine Steuernachzahlung bilden. Zu beachten ist zudem, dass Arbeitnehmer bei einem Kurzarbeitergeldbezug von mehr als 410 EUR pro Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (Pflichtveranlagung).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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