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Kindergeldanspruch: Wann liegt noch eine einheitliche Erstausbildung vor?

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser "aufgesattelten" Ausbildung nur dann noch Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

In welchem zeitlichen Umfang ein Kind arbeitet, spielt noch keine Rolle, solange es sich noch in einer erstmaligen Berufsausbildung oder in einem Erststudium befindet. Eltern argumentieren daher gegenüber Finanzämtern und Familienkassen bei sogenannten mehraktigen Ausbildungsgängen häufig damit, dass sämtliche Ausbildungsteile noch zu einer einheitlichen "Erstausbildung" zählen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können mehraktige Ausbildungen noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinanderfolgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und erkennt daher beispielsweise Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung an, so dass hier das Kindergeld fortgezahlt wird.

Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt jedoch eine berufspraktische Tätigkeit des Kindes voraus oder nimmt das Kind nach dem ersten Ausbildungsabschnitt freiwillig eine nicht nur vorübergehende Berufstätigkeit auf, liegt keine einheitliche Erstausbildung mehr vor, so dass eine Erwerbstätigkeit nach dem ersten Abschluss den Kindergeldanspruch zu Fall bringen kann. Ein aktuelles BFH-Urteil erörtert, welche Kriterien dagegensprechen, einen zweiten Ausbildungsabschnitt noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen:

  • Das Kind nimmt nach dem ersten Abschluss ein unbefristetes oder auf mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer (nahezu) vollzeitigen Wochenarbeitszeit auf.
  • Das Kind "verwertet" seinen ersten Abschluss, indem es eine Stelle im erlernten Bereich antritt.
  • Die Ausbildungsaktivitäten treten im zweiten Ausbildungsabschnitt gegenüber der aufgenommenen Berufstätigkeit in den Hintergrund (insbesondere zeitlich).

Hinweis: Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kind bei einer Stadtverwaltung eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert und daran eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt angeschlossen. Fraglich war, ob ein Kindergeldanspruch noch während der zweiten Ausbildung bestand. Da diesbezüglich noch einige entscheidungserhebliche Fragen zu klären waren, verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück, das nun in einem zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zu den beiden Ausbildungsabschnitten treffen muss.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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