Keine Freiberufler: Rentenberater erzielen gewerbliche Einkünfte
Wenn Erwerbstätige steuerlich als Freiberufler eingeordnet werden, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) werden unter anderem die Tätigkeiten der sogenannten Katalogberufe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Betriebswirte) als freiberuflich anerkannt. Gleiches gilt für Berufe, die diesen Katalogberufen ähnlich sind.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Rentenberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig sind und mit ihren Einkünften daher der Gewerbesteuer unterliegen. Ihre Tätigkeit gehört nach Ansicht des Gerichts nicht zu den Katalogberufen des EStG und ist diesen auch nicht ähnlich.
Hinweis: Bei der Prüfung, ob ein Beruf einem freiberuflichen Katalogberuf ähnlich ist, kommt es maßgeblich auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit an.
Eine Ähnlichkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Ausbildungen zu verneinen. Die klagende Rentenberaterin (Diplom-Verwaltungswirtin) konnte mit ihrer Ausbildung nicht alle Kernbereiche abdecken, die einem Rechtsanwalt in seiner Ausbildung vermittelt werden (darunter z.B. Strafrecht). Ihre Tätigkeit war ferner auch nicht mit dem Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder beratenden Betriebswirts vergleichbar.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 11/2019)
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