Kassenprüfung im Insolvenzverfahren: Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Insolvenzverwalter der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter vorsteuerabzugsberechtigt.
In der Rechtssache klagte der Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft. Gemäß der Insolvenzordnung wurde ein Gläubigerausschuss eingerichtet, der einen externen Kassenprüfer beauftragte. Strittig war, wem der Vorsteuerabzug aus der Rechnung, die der Kassenprüfer ausstellte, zustand. Das Finanzamt versagte den durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Vorsteuerabzug, da der Kassenprüfer seine Leistung nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht habe.
Das FG entschied zugunsten des Insolvenzverwalters, da weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers seien. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch betreffe nur den Kassenprüfer und die Insolvenzmasse. Der Gläubigerausschuss habe lediglich die Aufgabe gehabt, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen seien Masseverbindlichkeiten.
Hinweis: Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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(aus: Ausgabe 02/2020)
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