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Hinzuschätzung bei Betriebsprüfung: Bloßer Hinweis auf "allgemein zugängliche Quellen im Internet" reicht nicht aus

Gemäß der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Sie müssen bei der Entscheidungsfindung also Schriftsätze der Beteiligten, deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, deren Verhalten, die Steuerakten, die beigezogenen Akten, eingeholte Auskünfte, Urkunden und Beweisergebnisse berücksichtigen.

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verstößt ein Gericht gegen diesen Verfahrensgrundsatz, wenn es sich in wesentlichen Punkten lediglich auf "allgemein zugängliche Quellen im Internet" stützt und diese Quellen weder per Ausdruck dokumentiert noch konkret benennt.

Im zugrundeliegenden Fall waren die Feststellungen einer Betriebsprüfung in einem Eiscafe strittig. Aufgrund mehrerer formeller Kassen- und Aufzeichnungsmängel hatte der Prüfer eine Ausbeutekalkulation vorgenommen und für seine Berechnung unter anderem den Zuckereinkauf des Eiscafes zugrunde gelegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) stufte das Schätzungsergebnis als rechtmäßig ein und erklärte, dass sich die vom Prüfer bei der Kalkulation zugrunde gelegten Zuckeranteile aus "allgemein zugänglichen Quellen im Internet" ergäben.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies darauf, dass das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe, weil es sich lediglich auf unbenannte Internetquellen berufen habe. Es war somit weder für die Prozessbeteiligten noch für den BFH überprüfbar, ob die in Ansatz gebrachten Zuckeranteile im Rahmen der Schätzung tatsächlich vertretbar waren.

Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun konkreter darstellen müssen, aufgrund welcher Umstände es die zugrunde gelegten Zuckeranteile für rechtmäßig erachtete.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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