Gleichgeschlechtliche Paare: Nachträgliche Zusammenveranlagung ist möglich
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz haben gleichgeschlechtliche Paare seit August 2001 die Möglichkeit, eine eheähnliche Verbindung in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einzugehen.
Eine steuerliche Gleichstellung mit der klassischen Ehe ging damit jedoch zunächst nicht einher, denn vom Splittingtarif für zusammen veranlagte Ehegatten konnten eingetragene Lebenspartner nicht profitieren. Erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde ihnen ab 2013 ermöglicht, zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung zu wählen.
Mit dem Eheöffnungsgesetz 2017 erhielten gleichgeschlechtliche Ehepartner schließlich dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Ehepaare. Nach dem Gesetz können gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebenspartnerschaft vor dem Standesbeamten in eine Ehe umwandeln lassen. In diesem Fall kommen ihnen die Rechte und Pflichten von Eheleuten dann bereits ab dem Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu.
Gleichgeschlechtliche Paare können nun nachträglich von einer Zusammenveranlagung profitieren. Hierfür müssen sie ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umwandeln lassen und bis zum 31.12.2020 bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung der alten Einkommensteuerbescheide gemeinsam mit einem Antrag auf Zusammenveranlagung stellen.
Hinweis: Durch die Antragstellung können bislang einzeln veranlagte Lebenspartner sich mitunter stattliche Steuererstattungen sichern. Je höher die Einkommensdifferenz der Partner ist, desto höher fällt in der Regel der Steuervorteil aus, den eine Zusammenveranlagung mit sich bringt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2019)
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