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Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehen bei Betriebsverpachtung unter

Der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewerbeertrag eines Betriebs darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann um Verluste aus früheren Jahren gekürzt werden, wenn eine sogenannte Unternehmensidentität besteht. Das heißt: Der Gewerbebetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, muss mit dem Gewerbebetrieb identisch sein, der den Abzug der Verluste für sich beansprucht. Entscheidend ist hierbei, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben ist. Ist dies nicht der Fall, geht der Verlustvortrag unter.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass bei einer Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gewerbesteuerliche Verlustvorträge verlorengehen können.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich eine Unternehmensgruppe umstrukturiert. Dabei hatte eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft (in einem Zwischenschritt) ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtet. Nach einem Jahr wurde der Pachtvertrag wieder aufgehoben, die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an. Das Finanzamt war der Meinung, dass der bisherige Betrieb mit dem Übergang zur Verpachtung gewerbesteuerlich beendet worden sei, so dass bisherige Verlustvorträge entfallen seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zunächst statt. Vor dem BFH hatte das Urteil jedoch keinen Bestand. Er verwies die Sache zurück an das FG und erklärte, dass es nicht ausreiche, wenn der Gewerbebetrieb im Anrechnungsjahr wieder mit dem des Verlustentstehungsjahres identisch sei, in der Zwischenzeit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen oder eine andersartige werbende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die Unternehmensidentität muss nach Gerichtsmeinung für die Verlustverrechnung ununterbrochen bestanden haben.

Hinweis: Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass es mit der Verpachtung zu einer Betriebsaufspaltung gekommen ist, hätte die Unternehmensidentität ab der Verpachtung (für die Dauer der personellen und sachlichen Verflechtung) fortbestanden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 05/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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