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Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer trotz kurzfristiger Reinvestition

Wird ein Grundstück von einer Privatperson vermietet, fällt auf den Gewinn Einkommensteuer an. Gewerbesteuer muss hierfür allerdings nicht gezahlt werden. Vermietet dagegen ein Unternehmen als einzige Tätigkeit ein Grundstück, ist dies gewerbesteuerpflichtig. Damit zwei gleiche Tätigkeiten steuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden, hat der Gesetzgeber die erweiterte Kürzung eingeführt. Das bedeutet, dass vom Gewinn der Anteil abgezogen werden kann, der auf die Vermietung entfällt. Wie ist es aber, wenn man nicht während des gesamten Jahres ein Grundstück besitzt, sondern das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert hat? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, verwaltete ausschließlich eigenes Vermögen. In 2012 erzielte sie Mieteinnahmen aus der Vermietung eines bebauten Grundstücks und Zinseinnahmen aus einem Darlehen an den alleinigen Kommanditisten. Im November 2012 veräußerte die Klägerin das Grundstück zum 01.01.2013 (Übergang von Nutzen und Lasten). Im Februar 2013 erwarb sie ein neues bebautes Grundstück zum 01.08.2013 (Übergang von Nutzen und Lasten). Sie verlangte die Berücksichtigung einer erweiterten Kürzung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung lagen nicht vor. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks ist im Jahr 2013 entstanden, da der Nutzen- und Lastenwechsel zum 01.01.2013 stattfand. Die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung sind nicht erfüllt, da hierfür eine ausschließliche Grundbesitzverwaltung als Haupttätigkeit verlangt wird. Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und eben nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Das Ausschließlichkeitserfordernis ist auch zeitraumbezogen zu verstehen. Daher ist auch der Auffassung nicht zu folgen, dass eine zwischenzeitliche Verwaltung eigenen Kapitalvermögens unschädlich ist, wenn dieses aus der Vermietungstätigkeit stammt. Im Streitfall war die Klägerin im Jahr 2013 fast sieben Monate lang nicht grundbesitzverwaltend tätig. Die in diesem Zeitraum bestehende Absicht, wieder grundstücksverwaltend tätig zu werden, reicht nicht.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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