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Geschäftsfelder im Internet: Welche Steuerregeln von Influencern zu beachten sind

"Das Internet ist für uns alle Neuland." Mit diesem Satz hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel 2013 für Aufsehen gesorgt. Das Kopfschütteln der Netzgemeinde war damals deutlich vernehmbar. Im Bereich des Steuerrechts muss man aber zugestehen, dass Geschäftsmodelle aus dem Internet in der Vergangenheit nur sehr zögerlich in den Fokus des deutschen Fiskus geraten sind, in diesem Bereich das Internet also tatsächlich noch lange Neuland war.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat nun in einer neuen Information die Besteuerungsregeln für Influencer skizziert. Danach gilt:

  • Wer regelmäßig im Internet als Influencer auftritt, wird vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft, da bei ihm eine Tätigkeit unterstellt wird, die selbständig, wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
  • Übersteigt der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit den jährlichen Grundfreibetrag von 9.408 EUR (2019: 9.168 EUR), fällt Einkommensteuer an. Zu beachten ist aber, dass der steuerfreie Grundfreibetrag für alle Einkünfte einer Person gilt. Wer also neben seiner Influencer-Tätigkeit beispielsweise noch als Arbeitnehmer tätig ist, muss auch seinen Arbeitslohn einrechnen.
  • Das BayLfSt weist darauf hin, dass (steuerlich zu erfassende) Influencer ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen und den Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an ihr Finanzamt übermitteln müssen. Zudem sind sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
  • Als Einkünfte aus der Influencer-Tätigkeit ist der Gewinn (= Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) anzusetzen. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel mittels einer Einnahmenüberschussrechnung.
  • Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der aus dem Gewinn abgeleitete Gewerbeertrag höher als 24.500 EUR im Jahr ist.
  • Waren die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 EUR und sind sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR, können Influencer als Kleinunternehmer behandelt werden, so dass keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erhoben wird. In diesem Fall dürfen sie keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und keine Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen abziehen. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder sie wegen hoher Umsätze nicht in Anspruch nehmen darf, muss seine Leistungen mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellen. Fast immer gilt dann der Regelsteuersatz von 19 % (bzw. vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausnahmsweise 16 %).

Hinweis: Wer als Influencer Sachzuwendungen erhält, da er beispielsweise Produkte testet, kostenlos in Hotels übernachten kann oder zu Veranstaltungen eingeladen wird, muss diese ebenfalls versteuern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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