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Funktionsholding: Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsleistungen

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einer Funktionsholding aus bestimmten Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zustand oder nicht.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Gesellschaft, die entgeltlich Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen gegenüber einer Beteiligungsgesellschaft erbrachte. Ferner übernahm sie die Erstellung von Jahresabschlüssen und die steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt gegen Entgelt.

Sie war insoweit als sogenannte Funktionsholding tätig und nahm den Vorsteuerabzug für die mit den von ihr erbrachten Verwaltungsdienstleistungen in Zusammenhang stehenden Eingangsrechnungen vor. Zudem leistete sie unentgeltliche Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für diese unentgeltlichen Sachleistungen.

Die Klage hatte Erfolg. Das Erbringen von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag sei Teil der unternehmerischen Tätigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung und stelle keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Die Gesellschaft führte diverse außersteuerliche Gründe dafür an, weshalb sie sich dazu entschieden hatte, Gesellschafterbeiträge in Form von Sachleistungen an die Projektgesellschaften zu erbringen. Insbesondere die Motive, Größeneffekte durch Zentralisierung des Einkaufs zu nutzen, die eigene Kostenkalkulation geheim zu halten sowie die Haftungsinanspruchnahme im hypothetischen Fall der Insolvenz zu erschweren, sind nach Auffassung des FG gewichtige Gründe, die für sich betrachtet die gewählte Gestaltung rechtfertigen.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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