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Fremdwährungsverluste: Kein Betriebsausgabenabzug bei Konzerndarlehen

Noch vor einigen Jahren scheuten Unternehmensgruppen, sich innerhalb der Beteiligungsstruktur mit größerem Eigenkapital auszustatten, denn Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die wiederum von einer Kapitalgesellschaft gehalten wurde, waren steuerlich nicht abziehbar. Teilwertabschreibungen auf ein Darlehen waren jedoch steuerlich berücksichtigungsfähig.

Diese Gestaltung erkannten die Finanzbehörden und schoben ihr mit einer Änderung des Gesetzes einen Riegel vor. Danach können auch Teilwertabschreibungen auf Darlehen, bei denen Gläubiger und Schuldner Kapitalgesellschaften sind, nicht abgezogen werden, sofern die Gläubigerin zu mehr als 25 % an der Schuldnerin beteiligt ist.

In Niedersachsen tauchte offensichtlich die Frage auf, wie Währungsverluste im Zusammenhang mit solchen Darlehen zu handhaben seien. Das zuständige Landesamt für Steuern (LfSt) antwortete mit einer Verfügung, wonach auch solche Verluste unter das Betriebsausgabenabzugsverbot fallen sollen. Das LfSt weist auch darauf hin, dass gegenläufige Erträge aus Sicherungsgeschäften nicht mit den Verlusten saldiert werden dürfen.

Hinweis: Ausgenommen vom Betriebsausgabenabzugsverbot sind Darlehen, bei denen der Nachweis geführt wird, dass sie auch von einem fremden Dritten - zum Beispiel von einer Bank - gewährt worden wären. Erstreckt sich der Nachweis auch auf die Absicherung des Währungsrisikos, können auch die Währungsverluste steuerlich geltend gemacht werden.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 09/2020)


Quelle: Deubner Verlag


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