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Finanzgerichtsprozess: Auch elektronische Akten müssen dem Gericht vorgelegt werden

Finanzämter sind in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren verpflichtet, die Akten des Streitfalls an das Gericht zu übersenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass diese Pflicht auch für elektronisch geführte Akten der Behörde gilt, da nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung jedes Aktenstück zu übersenden ist, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann. In welcher Form die Akte beim Finanzamt geführt wird, ist unerheblich.

Im Entscheidungsfall hatte ein Finanzamt dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) auf Anforderung hin zunächst nur die Papierakten des Streitfalls übersandt und erklärt, dass Steuerbescheide und elektronisch abgegebene Steuererklärungen nur in elektronischer Form vorgehalten und nicht ausgedruckt würden.

Die klagende GmbH beantragte daraufhin beim BFH, die vermeintliche Weigerung des Amtes zur vollständigen Aktenvorlage gerichtlich zu überprüfen. Zwischenzeitlich hatte das FG das Finanzamt jedoch bereits erneut explizit um Übersendung der Steuerbescheide gebeten und die entsprechenden Papierausdrucke auch erhalten.

Der BFH lehnte den Antrag des Klägers auf gerichtliche Überprüfung ab und erklärte, dass keine Weigerung zur Aktenvorlage vorlag. Zwar hätte das Amt schon direkt bei der ersten Aktenanforderung die Ausdrucke der elektronisch vorgehaltenen Dokumente beifügen müssen, es hatte aber "nachgebessert", indem es die Ausdrucke auf die zweite Anforderung des Gerichts hin übersandt hatte. Auch hinsichtlich der nichtübersandten elektronischen Steuererklärungen lag keine Weigerung des Amtes vor, denn das FG hatte in seiner zweiten Anforderung ausdrücklich nur noch die Steuerbescheide angefordert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2019)


Quelle: Deubner Verlag


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