EuGH-Vorlage: Ort der sonstigen Leistung bei unentgeltlicher Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer
Das Finanzgericht Saarland (FG) hat mit seinem Beschluss eine Grundsatzfrage zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Dienstwagenüberlassungen an Arbeitnehmer vorgelegt. Es geht darum, ob die Überlassung von Dienstwagen die Vermietung eines Beförderungsmittels an den Arbeitnehmer darstellt und ob es sich dabei um eine andere entgeltliche oder unentgeltliche Leistung handelt. Daraus ergeben sich für die Bestimmung des Leistungsortes unterschiedliche Ergebnisse.
Eine Aktiengesellschaft (AG) luxemburgischen Rechts überlässt zwei in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung liegt hier eine entgeltliche sonstige Leistung der AG an die Arbeitnehmer vor. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die sie für die Fahrzeugüberlassungen erbringen. Der Ort der sonstigen Leistung liegt am Wohnsitz der Arbeitnehmer (Deutschland).
Hingegen sieht der luxemburgische Staat in der Fahrzeugüberlassung keine entgeltliche Vermietungsleistung, sondern eine unentgeltliche Leistung, die einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt wird. Der Ort der Leistung bestimme sich nach dem Sitz des Leistenden (Luxemburg). Damit kommt es hier zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung. Das FG legte die Rechtssache daher zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Sofern der EuGH zu der Auffassung gelangt, dass keine entgeltliche Leistung vorliegt, beträfe das nicht nur grenzüberschreitende Fälle, sondern die umsatzsteuerliche Handhabung der Pkw-Gestellung insgesamt.
Hinweis: Unternehmen, für die die deutsche Verwaltungsauffassung steuerlich nachteilig ist, sollten ihre Umsatzsteuerfestsetzungen offenhalten. Mit Blick auf die EuGH-Vorlage ist grundsätzlich das Ruhen des Verfahrens zu gewähren.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2020)
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