EU-Kommission: Neue Vorschriften für den Austausch von Zahlungsdaten ab 2024
Die EU-Kommission hat bereits am 07.04.2016 einen Aktionsplan im Rahmen der Mehrwertsteuer angenommen. Dieser Plan umfasst mehrere Schritte, mit dem Ziel, ein endgültiges europäisches Mehrwertsteuersystem zu schaffen. Am 18.02.2020 hat der EU-Rat zahlreiche Vorschriften verabschiedet, die dazu dienen sollen, den Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften leichter aufzudecken.
Die neuen Maßnahmen sollen ab dem 01.01.2024 gelten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die von den Zahlungsdienstleistern (z.B. Banken) elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise zu erfassen. Zudem wird ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen geschaffen. Nationale Betrugsbekämpfungsstellen können sodann auf diese Daten zugreifen und diese entsprechend weiterverarbeiten.
Die Neuregelungen umfassen einerseits die Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie. Damit werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen. Unter Beachtung des Datenschutzes werden diese Informationen den nationalen Steuerbehörden zur Verfügung gestellt.
Andererseits wird die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer geändert. Damit Mehrwertsteuerbetrug aufgedeckt werden kann und die Einhaltung von Mehrwertsteuerpflichten gewährleistet wird, müssen die nationalen Steuerbehörden diesbezüglich effektiv zusammenarbeiten. Wie dies im Einzelnen umgesetzt werden soll, ist in der geänderten Verordnung festgelegt.
Hinweis: Die neuen Vorschriften ergänzen den Mehrwertsteuer-Rechtsrahmen für den elektronischen Handel, mit dem neue Mehrwertsteuerpflichten für Onlinemarktplätze und vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Onlineunternehmen eingeführt werden sollen. Dieser Rahmen tritt bereits zum 01.01.2021 in Kraft.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2020)
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